auf die daraus angeschafften Gegenstände. Da die Vor- Nur so gelangt man zu einer Lösung, welche die Interesinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, dass sen des Gläubigers und des Schuldners wahrt. Wollte man mit der Vorinstanz die Pfändung unbedingt zulassen, so AS 40 111 - '1914 196 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 35. 197