Die Forderung des Gläubigers rührt u. a. genwert der für den Ankauf aufgewendeten Quote jener » nämlich von Reparaturen an dem gepfändeten Wagen EntSChädigung darstellt. Dem Zugriffe des Gläubigers » her. kann mithin nur der Wertzuwachs unterliegen, welchen » Der aus 'dem U nfallgelde angeschaffte Wagen war der Wagen durch die ausgeführten Reparaturarbeiten »unpfändbar. Durch Abnutzung und Defekte erlitt der erfahren hat. Eine Beschrällkung der Wirkungen des » Wagen mit der Zeit eine Wertverminderung.