d~s Landjägers Petermann), so wäre dieser Wagen aller- schädigung angeschafft worden ist, muss er daher inso- » dmgs unpfändbar, wenn nicht noch andere Umstände in weit als unpfändbar betrachtet werden, als er sich als Ge- » Betracht fielen. Die Forderung des Gläubigers rührt u. a. genwert der für den Ankauf aufgewendeten Quote jener » nämlich von Reparaturen an dem gepfändeten Wagen EntSChädigung darstellt.