{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-193.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040193.pdf", "Checksum": "783bff92d093c49ebd9689af65970b2b"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:30", "Num": ["BGE 40 III 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:30", "Checksum": "3b3f76e412011f6ae72b49a10e48978a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 193\n\n 194 Entlcheidungen der Sehuldbetreibungs-\n'C' Konk.urskammer~ N° 34. 195\n» geschafften Gegenstände. Da ferner nach den Akten an-\n» ~enomm~n werden muss, dass Stucker den Wagen wirk- der. streitige Wagen wirklich aus der dem Rekurrenten\n» lieh aus emerUnfallentschädigung gekauft hat (Rapport seitens der Brauerei «Seeland» zugekommenen Unfallent-\n» d~s Landjägers Petermann), so wäre dieser Wagen aller- schädigung angeschafft worden ist, muss er daher inso-\n» dmgs unpfändbar, wenn nicht noch andere Umstände in weit als unpfändbar betrachtet werden, als er sich als Ge-\n» Betracht fielen. Die Forderung des Gläubigers rührt u. a. genwert der für den Ankauf aufgewendeten Quote jener\n» nämlich von Reparaturen an dem gepfändeten Wagen EntSChädigung darstellt. Dem Zugriffe des Gläubigers\n» her. kann mithin nur der Wertzuwachs unterliegen, welchen\n» Der aus 'dem U nfallgelde angeschaffte Wagen war\nder Wagen durch die ausgeführten Reparaturarbeiten\n»unpfändbar. Durch Abnutzung und Defekte erlitt der erfahren hat. Eine Beschrällkung der Wirkungen des\n» Wagen mit der Zeit eine Wertverminderung. Die Repa- Beschlages in diesem Sinne ist denn auch entgegen der\n» raturen haben seinen Wert wieder vermehrt, und dieser\nAnsicht der Vorinstanz durchaus durchführbar. Aller-\n» Mehrwert ist (theoretisch) pfändbar. Praktisch kann\ndings nicht in der Weise, dass die durch die Reparaturen\n}} jedoch diese Pfändung nicht vorgenommen werden. Der hervorgerufene Wertvermehrung als solche gepfändet\n» Schuldner ist aber bösgläubig, wenn er auch für den und verwertet würde: dass das nicht möglich ist, liegt\n» verbesserten Wagen die Kompetenzqualitätbeansprucht, auf der Hand. Das Ziel, die beiden in dem Wagen ver-\n, » jedenfalls dann, wenn er es gegenüber der Forderung des körperten Werte - den pfändbaren und den unpfänd·\n» Gläubigers Bräuchi tut, die ja gerade aus der Arbeit baren - auszuscheiden, lässt sich aber auf einem\n» herrührt, durch welche der Mehrwert des Wagens ge- andern Wege erreichen, dadurch:. dass die Pfändung des\n}) schaffen worden ist. Aus praktischen Rücksichten und Wagens nur be d i n g t, nämlich nur unter der Voraus-\n» nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr setzung vorgenommen wird, dass das Höchstangebot\n»muss man vorliegend dazu kommen, den fraglichen an der Steigerung den Wert, welchen der Wagen ohne\n» Wagen als pfändbar zu erklät:en. » die Reparaturen gehabt hätte, übersteigt, und der Steigerungspreis bis zu jener Höhe dem Schuldner ausge-\nB. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Stucker an das händigt wird. Mit andern Worten: das aetreibungsamt\nBundesgericht, indem er sein Beschwerdebegehren er- wird vor der Steigerung festzustellen haben, welchen\nneuert. Wert der Wagen jetzt hat und welcher ihm ohne die\nReparaturen zugekommen wäre. Erreicht das Höchst-\nDie. Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht angebot an der Steigerung die letztere Summe nicht, so\nin Erwägung: fällt die Pfändung dahin und ist der Wagen dem Schuldner\nNach feststehender Praxis bezieht sich die in Art. 92 Ziff. zurückzugeben. Ist es höher, so kann das Amt zuschlagen.\n10 SchKG statuierte Unpfändbarkeit der dem Schuldner Es hat aber aus dem Erlöse zunächst·dem Schuldner denals Aequivalent einer erlittenen Körperverletzung oder jenigen Betrag auszuzahlen, welcher dem Werte des Wa-\nGesundheitsstörung ausbezahlten Entschädigung nicht gens vor der Reparatur entspricht, und darf dem Gläubinur auf den Entschädigungsbetrag selbst, sondern auch ger nur zuweisen, was darüber hinaus noch verbleibt.\nauf die daraus angeschafften Gegenstände. Da die Vor- Nur so gelangt man zu einer Lösung, welche die Interesinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, dass sen des Gläubigers und des Schuldners wahrt. Wollte man\nmit der Vorinstanz die Pfändung unbedingt zulassen, so\nAS 40 111 - '1914\n196 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 35. 197\n\n"}