192 Ents<;heidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 34. 193 collocation de fevrier 1909· en faveur de deux creanciers. Par ces motifs, L'instance cantonale a ecarte la plainte comme tardive. La Chambre des poursuites et des faillites Cette maniere de voir est erronee. n est constant .que 1e6 biens mobiliers indiques dans l'etat de collocation de fe.- prononce: vrier 1909 comme frappes d'hypotheque mobiIiere, etaient Le recours est admis dans le sens des motifs de l'arret revendiques et ne faisaient pas partie, a ce moment-la, des du Tribunal federal. En consequence, la decision attaquee biens da Ia masse. IIs avaient ete vendus a Jules Tissieres est annulee et l'office d'Entremont, administration de la le 30 amit 1908. L'etat de collocation n'aurait donc pas faillite d'Edouard Nicollier, est tenu de proceder en con- du mentionner l'existence d'un droit hypothecaire sur formite de l' art. 53 de l' ordonnance sur l' administration ces biens. des offices de poursuite et de faillite. La mention de ce droit est sans portee a l'egard du re- courant. Elle ne lui est pas opposable et il ne l'avait des lors pas a attaquer (voir JAEGER, art. 198 n. 1 ; art. 247 n. 3 p. 224). La question de l'existence ou de l'inexistence 34. Entscheid vom 28. Mai 1914 i. S. Stucker. d'un droit de gage ne se pose, en -effet, que lorsque la re- Gegenstände, welche vom Schuldner aus eiuer ~e~äss Art. 92 vendication est definitfvement rejetee et que les biens ZifI. 10 SchKG unpfändbaren Unfallentschadigung ~nge­ revendiques sont restitues a la masse. schafft' worden sind, aber durch nachher daran ausgef.uhrte Reparaturen eine Wertvermehrung erfahren haben, k?nnen Aussi bien, l'art. 53 de l'ordonnance sur l'administra- unter der Bedingung gepfändet werden, dass d.as Hochs~­ tion des offices de poursuite et de faillite prescrjt qu'« il y angebot an der Steigerung den Wert, welchen SIe .ohne dIe a lieu de proceder comme suit lorsqu'un creancier reclame Reparaturen gehabt hätten, übersteigt und der ~tel?eru~gs­ un droit de gage ou de retention sur des biens au sujet des- erlös bis zu dieser Höhe dem Schuldner ausgehandlgt WIrd. quels une revendication de propriete a ete egalement for- A. ~ In der von J ohann Bräuchi, Schmied in ~idau für mulee: ..... si un proces a li~u sur le droit depro- eine Forderung von 87 Fr. 30 Cts. gegen den heutIgen Re- priete reclame, I'administration statuera sur Ie kurrenten Stucker angehobenen Betreibung pfändete das droit de gage, au moyen d'un etat de collocation BetreibungsamtNidauaml8.März 1914 einen Wagen im compIementaire, apres le rejet definitif de Schätzungswerte von 120 Fr. Stucker verla?gte auf dem Ia reven diea tion. » Beschwerdewege Aufhebung der Pfändung, mdem er gel- En consequenee, l'administration de la faillite doit, tend machte, dass er den Wagen aus einer ihm im Jahre conformement a r art. 53 al. 3 cite, statuer sur l'hypotheque 1912 von der Brauerei « Seeland » in Biel, bezw. der Un- mobiIiere dont il s'agit en l'espece au moyen d'un etat de fallversicherungsgesellschaft « Zürich ») ausbezahlten Un- colIoeation complementaire. Cet etat pourra naturelIe- fallentschädigung angeschafft habe und derselbe daher ment etre attaque par le recourant dans les formes et les unpfändbar sei. . . delais legaux. Et c'est a ce moment-la qu'il devra faire Durch Entscheid vom 25. April 1914 WIes dIe kanto.nale valoir, soit par voie de plainte, soit par demande en jus- Aufsichtsbehörde die Beschwerde « im Sinne der MotIve )} tice, les differents griefs qu'il a souleves et les conclusions ab. In den letzteren wird erklärt. : .. ' qu'il a prises. - « Es ist richtig, dass nicht nur der Unf~llentschadl­ » gungsbetrag unpfändbar ist, sondern auch dIe daraus an- 194 Entlcheidungen der Sehuldbetreibungs- 'C' Konk.urskammer~ N° 34. 195 » geschafften Gegenstände. Da ferner nach den Akten an- » ~enomm~n werden muss, dass Stucker den Wagen wirk- der. streitige Wagen wirklich aus der dem Rekurrenten » lieh aus emerUnfallentschädigung gekauft hat (Rapport seitens der Brauerei «Seeland» zugekommenen Unfallent- » d~s Landjägers Petermann), so wäre dieser Wagen aller- schädigung angeschafft worden ist, muss er daher inso- » dmgs unpfändbar, wenn nicht noch andere Umstände in weit als unpfändbar betrachtet werden, als er sich als Ge- » Betracht fielen. Die Forderung des Gläubigers rührt u. a. genwert der für den Ankauf aufgewendeten Quote jener » nämlich von Reparaturen an dem gepfändeten Wagen EntSChädigung darstellt. Dem Zugriffe des Gläubigers » her. kann mithin nur der Wertzuwachs unterliegen, welchen » Der aus 'dem U nfallgelde angeschaffte Wagen war der Wagen durch die ausgeführten Reparaturarbeiten »unpfändbar. Durch Abnutzung und Defekte erlitt der erfahren hat. Eine Beschrällkung der Wirkungen des » Wagen mit der Zeit eine Wertverminderung. Die Repa- Beschlages in diesem Sinne ist denn auch entgegen der » raturen haben seinen Wert wieder vermehrt, und dieser Ansicht der Vorinstanz durchaus durchführbar. Aller- » Mehrwert ist (theoretisch) pfändbar. Praktisch kann dings nicht in der Weise, dass die durch die Reparaturen }} jedoch diese Pfändung nicht vorgenommen werden. Der hervorgerufene Wertvermehrung als solche gepfändet » Schuldner ist aber bösgläubig, wenn er auch für den und verwertet würde: dass das nicht möglich ist, liegt » verbesserten Wagen die Kompetenzqualitätbeansprucht, auf der Hand. Das Ziel, die beiden in dem Wagen ver- , » jedenfalls dann, wenn er es gegenüber der Forderung des körperten Werte - den pfändbaren und den unpfänd· » Gläubigers Bräuchi tut, die ja gerade aus der Arbeit baren - auszuscheiden, lässt sich aber auf einem » herrührt, durch welche der Mehrwert des Wagens ge- andern Wege erreichen, dadurch:. dass die Pfändung des }) schaffen worden ist. Aus praktischen Rücksichten und Wagens nur be d i n g t, nämlich nur unter der Voraus- » nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr setzung vorgenommen wird, dass das Höchstangebot »muss man vorliegend dazu kommen, den fraglichen an der Steigerung den Wert, welchen der Wagen ohne » Wagen als pfändbar zu erklät:en. » die Reparaturen gehabt hätte, übersteigt, und der Stei- gerungspreis bis zu jener Höhe dem Schuldner ausge- B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Stucker an das händigt wird. Mit andern Worten: das aetreibungsamt Bundesgericht, indem er sein Beschwerdebegehren er- wird vor der Steigerung festzustellen haben, welchen neuert. Wert der Wagen jetzt hat und welcher ihm ohne die Reparaturen zugekommen wäre. Erreicht das Höchst- Die. Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht angebot an der Steigerung die letztere Summe nicht, so in Erwägung: fällt die Pfändung dahin und ist der Wagen dem Schuldner Nach feststehender Praxis bezieht sich die in Art. 92 Ziff. zurückzugeben. Ist es höher, so kann das Amt zuschlagen. 10 SchKG statuierte Unpfändbarkeit der dem Schuldner Es hat aber aus dem Erlöse zunächst·dem Schuldner den- als Aequivalent einer erlittenen Körperverletzung oder jenigen Betrag auszuzahlen, welcher dem Werte des Wa- Gesundheitsstörung ausbezahlten Entschädigung nicht gens vor der Reparatur entspricht, und darf dem Gläubi- nur auf den Entschädigungsbetrag selbst, sondern auch ger nur zuweisen, was darüber hinaus noch verbleibt. auf die daraus angeschafften Gegenstände. Da die Vor- Nur so gelangt man zu einer Lösung, welche die Interes- instanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, dass sen des Gläubigers und des Schuldners wahrt. Wollte man mit der Vorinstanz die Pfändung unbedingt zulassen, so AS 40 111 - '1914 196 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 35. 197 hä!tEi di~s zur Folge, dass dem Gläubiger auch derjenige » bara Kretz geb. Gilli in Beimvil, bescheinigt anmit, dem Teil des nn Wagen verkörperten Vennögenswerteszukäme » Jakob Lieb, Küfer in Beinwil, an Zahlungsstatt einer welcher als Aequivalent .der auf dessen Ankauf verwen~ I) abgetretenen Forderung, den Gegenwert mit 4930 Fr. deten ~umme erscheint. was mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG I) sage vier tausend neun hundert dreissig Franken schul- unverembar und daher unzulässig ist. » dig zu sein, mit der Erklärung, dass Küfer Lieb be- I) rechtigt sei, diesen Schuldbetrag von der ersten Hälfte Der Rekurs ist somit dahin begründet zu erklären dass das Betreibungsamt bei Verwertung des Wagens i~ dem » ihres in die Ehe eingebrachten Vennögens bei der tit. oben angegebenen Sinne zu verfahren hat. I) Konkursbehörde Muri zu beziehen, resp. es wird das I) Konkursamt Muri hiemit ennächtigt, obigen Betrag Demnach hat die Schuldbetreibung&-: u. Konkurskammer »von 4930 Fr. nebst Zins von heute an a 4% % von erkannt: » ihrem zufallenden Frauengut resp. Anweisungsbetrag an Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- I) Küfer Lieb nach Durchführung des Konkurses über ihren klärt. I) Ehemann Richard Kretz, zu bezahlen. I) Als nach durch- geführtem Konkurs der Kläger vom Konkursamt Muri Auszahlung des ihm abgetretenen Betrages verlangte, widersetzte sich die Beklagte, die inzwischen ihren Wohn- sitz im Kanton Luzern genommen hatte, der Auszahlung, Entscheidungen der Zivilkammern. - Arret,s worauf das Konkursamt den Betrag von 4930 Fr. zuzüg- des seetioDs civiies. lich 239 Fr. Zins beim Gerichtspräsidenten von Muri de- ponierte. Am 18. April 1912 erhob der Kläger beim Be- zirksgericht Rothenburg Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm 4930 Fr. samt Zins zu 35. t7rteil der II. Zi'rilabteilung 'vom 25. Mirz 1914 i. S. 4% % seit 13. November 1908 zu bezahlen und er be- Lieb, Kläger, gegen Xrets, Beklagte. rechtigt zu erklären, auf Rechnung dieser Forderung das beim Gerichtspräsidenten von Muri liegende Depo- 1. A'r t. 65 0 G setzt nur den Endtermin der Berufungsfrist fest. 2. Art. 2 Sc hIT ZG B findet auf Art. 2 11 situm von 5169 Fr. zu erheben. Die Beklagte schloss ~ b s ... 2 ~ G ~, der nur die Art und Weise betrifft, wie auf Abweisung der Klage. dIe GlaubIger Im Konkurs unter sich und im Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt wer- B. - Durch Urteil vom 23. Dezember 1913 hat das den sollen, keine Anwendung. Obergericht des Kantons Luzern erkannt: A. - Der Kläger hat seinerzeit dem Richard Kretz « 1. Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen. Ehemann der Beklagten, 4930 Fr. als Darlehen gegeben~ ». 2. Der Beklagten sei gestattet, das streitige Depo- Am 4. November 1908 wurde über Kretz, der damals » si turn beim Konkursamt bezw. Gerichtspräsidenten in Beinwil, Kanton Aargau, wohnte, der Konkurs erklärt. » von Muri im Betrage von 4930 Fr. bezw. 5169 Fr. Der Kläger trat seine Forderung der ~eklagten ab, ) nebst Zins zu· entheben. welche de~ Kläger am 13. November 1908 folgenden 1) 3. Habe in erster Instanz der Kläger die Judizialien Schuldschem ausstellte: ({ Die Unterzeichnete Frau Bar- » zu tragen, die übrigen Kosten seien gegenseitig wett-