Januar 1914 i. S. Art. 260 SchKG den eventuell sich meldenden Gläubigern Erbschaft, Itramer und Genossen. abzutreten. Zur Stellung solcher Abtretungsbegehren war Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG und bereits in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammder von der Konkursverwaltung auszustellenden Abtre- lung eine Präklusivfrist von zehn Tagen, berechnet von tungsurkunde. Wird der Anspruch.