steigernde Sache als Pfand- oder Pfändungsgegenstand benenRechtsauffassung neu entscheide. ein Verwertungsobjekt bildet, eine besondere Steigerungsanzeige zuzustellen sei (vgl. JAEGER, Komm. Art. Demnach thai ;die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer 125 N. 7, 139 N. 1); denn eine für mehrere Betreibullgen erkannt: verhaftete Sache wird für alle betreibenden Gläubiger,