müsse, will er keineswegs sagen, dass nur der Gläubiger, retinierlen Gegenstände nicht oder nicht mehr gepfändet der die Verwertung verlangt habe, von der Steigerung seien. Hierüber hätte die Vorinstanz ein Beweisverfahren besonders zu benachrichtigen sei. Vielmehr hat die durchführen sollen. Da sie dies nicht getan hat, so ist genannte Vorschrift, gerade wie die analogen Beslim- die Sache, soweit sie noch streitig ist, an die Vorinstanz mungen der Art. 139 und '140 SchKG, den Sinn, dass zurückzuweisen, damit sie die danach nötigen Festjedem Gläubiger, für dessen Betreibung die zu ver- stellungen vornehme und sodann im Sinne der angege-