tan hat, so dülien deren Kosten nicht zu Ungunsten der Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Rekurrentin aus dem Erlös der Steigerung vom 1. August 1913 gedeckt werden. Nun hat die Rekurrentin in Erwägung: schon im kantonalen Beschwerdeverfahren die Behaup- Indem Art. 125 Abs. 3 SchKG bestimmt, dass dem t ung aufgestellt, das Betreibungsamt habe auch solchen Gläubiger die Steigerung besonders angezeigt werden Gläubigern Steigerungsanzeigen zugesandt, für die die