Das Betreibungsamt sie die Vorbereitung zur Steigerung und den Steigesei nicht verpflichtet gewesen, den Pfändungsgläubigern rungsvorgang überwachen und rechtzeitig prüfen, ob von der Verwertung, die· die Rekurrentin verlangt Veranlassung zu einer Beschwerde vorliege. habe, Kenntnis zu geben. In der Retentionsurkunde Dagegen ist es selbslverständlich, dass nur solchen seien eine ganze Reihe von Gegenständen verzeichnet, betreibenden Gläubigern, denen die zu versteigernden die vorher nicht gepfändet worden oder die nachher Gegenstände als Pfand- oder Pfändungsobjekte wirklich