Entscheidunsen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. No 4. 21 C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das wertung beteiligt sind, nachdrücklich auf die Steigerung Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei aufmerksam zu machen, da alle diese Gläubiger ein zu erkennen, dass auch die Kosten der Steigerungs- Interesse daran haben, dabei ihre Rechte zu wahren, anzeigen vom 22. und 27. (25. und 26.) Juli 1913 vom sei es, indem sie sich selbst an der Steigerung beteiligen Steigerungserlöse nicht abgezogen werden dürften.