gern gesandten Kollokationsanzeigen und Verlustscheine von Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die. ab. Den nach dem Kostenabzug bleibenden Restbetrag Pfändungsgläubiger. vom Ganterlös vom 1. August 1913 von 135 Fr. 35 Cts. wies es der Rekurrentin zu. Von deren nicht abzuziehen. Entscheidunsen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.