dungsgläubiger gesandt wurden, denen keine Pfändungs- Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt, indem rechte an den versteigerten Sachen zustanden, dürfen nicht aus deren Erlös gedeckt werden. es die Steigerung vom 1. August 1913 den Pfändungsgläubigern angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht A. - Die Rekurrentin, die Baugenossenschaft Eigen- vorgeschrieben sei, abgesehen davon, dass die retinierten heim in Neuallschwil, führte gegen Hans Meissen-Meyer- Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden, zum Teil