144 Abs. 3 SchKG: Die Kos- von Steigerungsanzeigen, Kollokationsauszügen und ten für Steigerungs anzeigen, die unrichtigerweise an Pfän- Verlustscheinen für die Pfändungsgläubiger zu decken. dungsgläubiger gesandt wurden, denen keine Pfändungs- Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt, indem rechte an den versteigerten Sachen zustanden, dürfen nicht aus deren Erlös gedeckt werden.