Sie machte Eigenheim. folgendes geltend: Der Erlös der Steigerung vom 1. August 1913 sei ihr zuzuteilen, soweit er nicht zur Dek- Art. 125 Abs. 3 SchKG: Jedem Gläubiger, für dessen Betrei- kung der Verwertungskosten verwendet werden müsse. bung die zu versteigernde Sache als Pfand- oder Pfändungsgegenstand haftet, ist eine b es 0 n der e S t e i ger u n g s • Es sei unzulässig, aus dem Ganterlös vorab die Kosten an z e i ge zuzustellen. - Art. 144 Abs. 3