{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-18.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040018.pdf", "Checksum": "c719f2f2fd64f263346bf3fe5ffaa204"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:08", "Num": ["BGE 40 III 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 28.01.1914 BGE 40 III 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 28.01.1914 BGE 40 III 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 28.01.1914 BGE 40 III 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:08", "Checksum": "aba600ac8baf8166ee51b8144122c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 28.01.1914 BGE 40 III 18\n\nvom Verwertungserlös in der Betreibung N° 6630 ab- sprache an den im Vertrag vom 13. Juli 1912 aufgeführten\nweist, aufgehoben und die Sache in dieser Beziehung zu Gegenständen verzichten und diese der Masse freigeben.\nneuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz Alle drei lehnten dies jedoch entschieden ab. Mit Rückzurückge~esen ~rd. sicht auf den geringen Massenbestand, der zur Deckung\nder Prozesskosten nicht ausgereicht hätte, beschloss die\nVersammlung, den Prozess gegen Messerli und Konsorten\nnicht aufzunehmen und die bezüglichen Rechte nach\n5. Entscheid vom aa. Januar 1914 i. S. Art. 260 SchKG den eventuell sich meldenden Gläubigern\nErbschaft, Itramer und Genossen. abzutreten. Zur Stellung solcher Abtretungsbegehren war\nRechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG und bereits in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammder von der Konkursverwaltung auszustellenden Abtre- lung eine Präklusivfrist von zehn Tagen, berechnet von\ntungsurkunde. Wird der Anspruch. von demjenigen, gegen der Abhaltung der Versammlung an, angesetzt worden.\nden er sich richtet, nachträglich anerkannt, bevor die Ab- Vor Ablauf dieser Frist verlangten darauf neun Gläubiger,\ntretungsurkunde ausgehändigt worden ist, so kann die Abtretung nicht mehr verlangt werden, sondern fällt der An- worunter die heutigen Rekurrenten - Erbschaft Mathias\nspruch in die Masse. . Kramer, Hektor Etter, L. Walt, A. Liechti und Ryter &\nMorand - die Abtretung.\nA. - Johann Kunz-Sahli in Bümpliz hatte im Frühjahr Inzwischen waren aber drei der Käufer - F. und G.\n1912 auf einem von Sägereibesitzer F. Messerli in Bet- Messerli und Marthaler - auf dem Konkursamt erschielehem gemieteten Platze ebenda zwei Werkhütten erstellt nen, um die Angelegenheit nochmals zu besprechen, und\nund darin eine mechanische Bauschreinerei eingerichtet. hatten sich dabei geneigt gezeigt, zuG uns t end er'\nIm Juli 1912 nahm er auf Bürgschaft des erwähnten M ass e auf ihre Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juli\nF. Messerli sowie dreier weiterer Garanten - G. Messerli; 1912 zu verzichten. Am 15. Oktober 1913 gaben sie dann\nNiklaus Marthaler und Christian Baumann - bei der tatsächlich durch ihren Anwalt schriftlich eine dahinbernischen Kantonalbank ein Darlehen von 10,000 Fr. gehende definitive' Erklärung ab und stellten die im\nauf und trat dafür durch «Kaufvertrag » vom 13. Juli Besitze des F. Messerli befindlichen Schlüssel dem Kon-\n1912 die fraglichen Werkhütten sowie die darin befind- kursamt zur Verfügung. Das Konkursamt Bern-Land\nlichen Maschinen, Materialien und Werkzeuge den versuchte darauf, den vierten Vindikanten Baumann zu\nGenannten zu Eigentum ab. Doch sollten die abgetretenen einer gleichen Erklärung zu bewegen; dieser wollte\nObjekte laut Vertrag ihm auch weiterhin als Mieter zum indessen darauf nicht eintreten. Infolgedessen setzte ihm\nGebrauch überlassen werden. Kurz vor dem 13. Mai 1913 das Amt am 13. November 1913 unter Berufung auf\ngab dann aber Kunz die Schlüssel zu den Hütten an den Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um gegen\nVerpächter des Platzes und Mitkäufer F. Messerli ab. die Masse Klage auf 'Anerkennung seiner Ansprache zu\nAm genannten Tage wurde über ihn der Konkurs eröffnet. erheben, unter Androhung der Verwirkung. Zugleich\nAn der zweiten Gläubigersverammlung vom 4. Oktober richtete es an die Gläubiger, welche die Abtretung ver-\n1913 wurde von verschiedenen Seiten an die drei anwe- langt hatten, nachstehende Mitteilung:\nsenden Käufer Gebrüder Messerli und Baumann das « Sie haben nach Art. 260 SchKG im Konkursverfahren\nAnsinnen gestellt, sie möchten auf ihre Eigentumsan- des Johann Kunz Abtretung des Anfechtungsanspruches\n"}