{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-18.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040018.pdf", "Checksum": "c719f2f2fd64f263346bf3fe5ffaa204"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:08", "Num": ["BGE 40 III 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 28.01.1914 BGE 40 III 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 28.01.1914 BGE 40 III 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 28.01.1914 BGE 40 III 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:08", "Checksum": "aba600ac8baf8166ee51b8144122c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 28.01.1914 BGE 40 III 18\n\n Entscheidunsen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. No 4. 21\nC. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das wertung beteiligt sind, nachdrücklich auf die Steigerung\nBundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei aufmerksam zu machen, da alle diese Gläubiger ein\nzu erkennen, dass auch die Kosten der Steigerungs- Interesse daran haben, dabei ihre Rechte zu wahren,\nanzeigen vom 22. und 27. (25. und 26.) Juli 1913 vom sei es, indem sie sich selbst an der Steigerung beteiligen\nSteigerungserlöse nicht abgezogen werden dürften. Zur oder Dritte zur Beteiligung auffordern, sei es, indem\nBegründung führt sie folgendes aus: Das Betreibungsamt sie die Vorbereitung zur Steigerung und den Steigesei nicht verpflichtet gewesen, den Pfändungsgläubigern rungsvorgang überwachen und rechtzeitig prüfen, ob\nvon der Verwertung, die· die Rekurrentin verlangt Veranlassung zu einer Beschwerde vorliege.\nhabe, Kenntnis zu geben. In der Retentionsurkunde Dagegen ist es selbslverständlich, dass nur solchen\nseien eine ganze Reihe von Gegenständen verzeichnet, betreibenden Gläubigern, denen die zu versteigernden\ndie vorher nicht gepfändet worden oder die nachher Gegenstände als Pfand- oder Pfändungsobjekte wirklich\ninfolge der Erhebung von Drittansprüchen wieder aus verhaftet sind, besondere Steigerungsanzeigen zuges teIlt\nder Pfändung gefallen seien. Zudem schreibe das Be- werden müssen. Pfändul1gsgläubigern, die keine Pfäntreibungsgesetz nicht vor, dass, wenn ein Pfandgläubiger dungsrechte an den retillierten Gegenständen haben,\nin einer Betreibung .auf Pfandverwertung das Ver- hatte das Betreibungsamt Binningen somit die Steigerung\n. wertungsbegehren stelle, die Pfändungsgläubiger hievon nicht besonders anzuzeigen. Wenn es dies trotzdem gebenachrichtigt werden müssten. tan hat, so dülien deren Kosten nicht zu Ungunsten der\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Rekurrentin aus dem Erlös der Steigerung vom 1. August 1913 gedeckt werden. Nun hat die Rekurrentin\nin Erwägung:\nschon im kantonalen Beschwerdeverfahren die Behaup-\nIndem Art. 125 Abs. 3 SchKG bestimmt, dass dem t ung aufgestellt, das Betreibungsamt habe auch solchen\nGläubiger die Steigerung besonders angezeigt werden Gläubigern Steigerungsanzeigen zugesandt, für die die\nmüsse, will er keineswegs sagen, dass nur der Gläubiger, retinierlen Gegenstände nicht oder nicht mehr gepfändet\nder die Verwertung verlangt habe, von der Steigerung seien. Hierüber hätte die Vorinstanz ein Beweisverfahren\nbesonders zu benachrichtigen sei. Vielmehr hat die durchführen sollen. Da sie dies nicht getan hat, so ist\ngenannte Vorschrift, gerade wie die analogen Beslim- die Sache, soweit sie noch streitig ist, an die Vorinstanz\nmungen der Art. 139 und '140 SchKG, den Sinn, dass zurückzuweisen, damit sie die danach nötigen Festjedem Gläubiger, für dessen Betreibung die zu ver- stellungen vornehme und sodann im Sinne der angegesteigernde Sache als Pfand- oder Pfändungsgegenstand benenRechtsauffassung neu entscheide.\nein Verwertungsobjekt bildet, eine besondere Steigerungsanzeige zuzustellen sei (vgl. JAEGER, Komm. Art. Demnach thai ;die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\n125 N. 7, 139 N. 1); denn eine für mehrere Betreibullgen erkannt:\nverhaftete Sache wird für alle betreibenden Gläubiger, Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissell, dass der\n}licht bloss für denjenigen, der die Verwertung verlangt Entscheid der Vorinstanz, soweit er die Beschwerde der\nhat, verwertet und die besondere Steigerungsanzeige hat Rekurrentin gegen den vom Betreibungsamt Binningen\ngerade auch den Zweck, die Gläubiger, die an der Ver- gemachten Abzug von 39 Fr. für Steigerungsanzeigen\nEntscheidDDpD der Schuldbetreibunp- und Konkurskammer. N° 5.\n\n"}