Die Frage, ob ein doppel- steigerung und mit ihr den an Hausammann und G. ter Ausruf an der zweiten Steigerung zulässig war, hängt Studers Erben erfolgten Zuschlag der Liegenschaft «Neudavon ab, ob die Grundpfandrechte der Servitut oder, bächi » aufgehoben. Die neue Steigerung darf daher efft umgekehrt. diese jenen im Range vorangehen (Art. 812 vorgenommen werden, nachdem die Steigerungsbedin- ZGB, Art. 141 Abs.3 SchKG). Die Rangordnung der ding- gungen nochmals aufgelegt und in Rechtskraft erwachsen lichen Lasten mus::; aber im Kollokationsplane festgestellt sein werden. Deren Lastenverzeichnis wird dem rechtswerden (Art.