zweiten Steigerung abhängt, wogegen eben die Beschwerde bedingungen abzuändern, .dies nur unter der Vorausset..; der Gemeinde Flawil gerichtet ist. zung einer Neuauflage dieser abgeänderten Steigerungsbedingungen möglich war. Da es nicht geschehen, so hat· 3. - Aus dem. Gesagten ergibt sich somit, dass die bei- die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die zweite Verden Rekurse unbegründet sind. Die Frage, ob ein doppel- steigerung und mit ihr den an Hausammann und G. ter Ausruf an der zweiten Steigerung zulässig war, hängt Studers Erben erfolgten