{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-189.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040189.pdf", "Checksum": "dec097bc4a5d59b464c39402c6f3388a"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:29", "Num": ["BGE 40 III 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:29", "Checksum": "b6b069c86e03a4327c570e3a7fc21554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 189\n\n zweiten Steigerung abhängt, wogegen eben die Beschwerde bedingungen abzuändern, .dies nur unter der Vorausset..;\nder Gemeinde Flawil gerichtet ist. zung einer Neuauflage dieser abgeänderten Steigerungsbedingungen möglich war. Da es nicht geschehen, so hat·\n3. - Aus dem. Gesagten ergibt sich somit, dass die bei- die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die zweite Verden Rekurse unbegründet sind. Die Frage, ob ein doppel- steigerung und mit ihr den an Hausammann und G.\nter Ausruf an der zweiten Steigerung zulässig war, hängt Studers Erben erfolgten Zuschlag der Liegenschaft «Neudavon ab, ob die Grundpfandrechte der Servitut oder, bächi » aufgehoben. Die neue Steigerung darf daher efft\numgekehrt. diese jenen im Range vorangehen (Art. 812 vorgenommen werden, nachdem die Steigerungsbedin-\nZGB, Art. 141 Abs.3 SchKG). Die Rangordnung der ding- gungen nochmals aufgelegt und in Rechtskraft erwachsen\nlichen Lasten mus::; aber im Kollokationsplane festgestellt sein werden. Deren Lastenverzeichnis wird dem rechtswerden (Art. 247 SchKG) : die Auffassung des Konkurs- kräftigen Kollokationsplane entsprechen müssen. Dadurch\namtes Untertoggenburg, wonach diese Frage auch erst wird den Interessenten Gelegmheit gegeben, die Stügenach der Versteigerung zum Austrag gdangen könne, ist rungsbedingungen auf dem Beschwerdt wege anzufechten,\ndaher rechtsirrtümlich, Das zu den Steigerungsbedingun- sofern sie glauben, dass jene mit dem ursprünglichen oder\ngen gehörende Lastenverzeichnis ist sodann auf Grund des mit Bezug auf den Rang der fraglichen dinglichw Lasten\nin Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplanes zu erste1- nachträglich berichtigten Kollokationsplane nicht überlen (Art. 247 und 257 SchKG: JAEGER, Komm. Anm. 3 zu einstimmen.\nArt. 247 und 5 zu Art. 257). Es ist nun allerdings aus den Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nAkten nicht ersichtlich, wie der Kollokationsplan des erkannt:\nKonkurses Buff in dieser Beziehung laute : aber die ursprünglichen Bedingungen der zweiten Steigerung be- Beide Rekurse werden abgewiesen.\nstimmten, dass die Dknstbarkeiten ausnahmslos, also\nauch diejenige der politischen Gemeinde Flawil dem Ersteigerer überbunden und dass die Liegenschaft dem Meist- 33. Arrit d.u 19 mai 1914 dans Ia cause '!'roll1et.\nbietenden zugeschlagen werden sollte : sie sahen somit\nArt. 53 al. 3 Ord. failL Etat de collocation i~diquant comme\neinen doppelten Ausruf nicht vor. Diese Steigerungs- greves d'un droit de gage des biens qui font l'objet d'un\nbedingungen, die vom 13. Juni an aufgelegt wurden, proces en revendication. - Indication pas opposable au\nwaren allerdings am 23. Juni - da der 22. Juni ein Sonn- creancier poursuivant. - Necessite du depot d'un etat de\ntag war - noch nicht rechtskräftig. Daraus folgt aber eollocation co m pIe m e n t air e statuant sur le droit de\ngage a pr es le rejet definltif de la revendication. - Delai\nnicht, wie die Ersteigerer behaupten, dass die Versh ige- d'opposition courant des la publication du depot.\nrung gemäss dem am 23. Juni verfügten doppelten Ausrufe\nzulässig gewesen sei. Es ist vielmehr daraus zu schliessen. A. - Le 6 novembre 1913, 1'avocat J. de Lavallaz, au\ndass die zweite Versteigerung am 23. Juni übe rh a u p t nom de Maurice Troillet. a Bagnes, a porte plainte contre\nnoch nicht statthaft gewesen wäre (Art. 257 SchKG : l' office des faillites d'Entremont en concluant a ce qu'il\nJAEGER, Komm. Anm. 5 hiezu) und dass, wenn auch dem fut prononce :\nKonkursamte das Recht zustand, bis 6 Uhr abends des qu'll n'existe pas d'Hat de collocation reg~.1ier dans\n23. Juni 1913 die noch nicht rechtskräftigen Steigerungs- la faillite Edouard Nicollier ;\n"}