Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die bei- die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die zweite Verden Rekurse unbegründet sind. Die Frage, ob ein doppel- steigerung und mit ihr den an Hausammann und G. ter Ausruf an der zweiten Steigerung zulässig war, hängt Studers Erben erfolgten Zuschlag der Liegenschaft {( Neudavon ab, ob die Grundpfandrechte der Servitut oder, bächi » aufgehoben. Die neue Steigerung darf daher er~t umgekehrt, diese jenen im Range vorangehen (Art. 812 vorgenommen werden, nachdem die Steigerungsbedin- ZGB, Art. 141 Abs. 3 SchKG).