Der Einwand, dass es sich bloss um die Frage 239, 279, SchKG, 57 GT), das Rechtsmittel gemeint ist, handle, ob die Liegenschaft mit oder ohne Servitut einzudas in Art. 17-19 SchKG seine Regelung gefunden hat. tragen sei, wobei die Gemeinde Flawil nicht als Partei be- Es ist daher nicht einzusehen, warum die Bestimmung des trachtet werden könnl, scheitert an der Erwägung, dass, Art. 17 SchKG, wonach die zehntägige Beschwerdefrist wie bereits ausgdührt, die Begründetheit des Begehrens vom Moment an läuft, wo der Beschwerdeführer von der um Löschung der Servitut von der Unanfechtbarkeit der