schlag nicht aus einem spezifisch betreibungsrechtlichen Pflicht gehabt hätte, zur Wahrung ihrer Interessen der Grunde aufzuheben sei, nämlich deswegen, weil sie statt- zweiten Steigerung beizuwohnen, geht feh~. Eine solche gefunden habe, bevor die - Steigerungsbedingungen in Pflicht lässt sich weder aus dem Gesetze noch aus den Rechtskraft erwachsen seien. Es liegt demnach nicht ein besonderen Umständen des Falles herleiten. Gemäss den Anwendungsfall des Art. 2300R (weshalb die Frage, ob am 13. Juni 1913 aufgelegten Steigerungsbedingungen das hier Gesagte auch auf Art.