Es den Rekurrenten nicht bestritten, dass die politische Gehandelt sich im vorliegenden Falle nicht darum, dass in meinde Flawil erst am 17. März 1914 von der Abänderung einer im Sinne des OR « rechtswidrigen oder gegen die der Steigerungsbedingungen erfuhr. Die Auffassung,· dass guten Sitten verstossenden Weise auf den Erfolg der Ver- dennoch die Beschwerdefrist schon vom 23. Juni 1913 an steigerung eingewirkt)} worden wäre (Art. 2300R), sondern zu berechnen sei, weil die an diesem Tage erfolgte Versteidarum, ob diese zweite Steigerung und mit ihr der Zu- gerung ausgekündigt wurde und die Gemeinde Flawil die