wege geltend gemacht werden (Art. 136 bis), unbeachtet Verfügung Kenntnis erhalten hat, gerade hinsichtdes Zeitpunktes, in dem der Beschwerdeführer von ihnen lich der Beschwerde des Art. 136 bis zessieren soll. Im vor- Kenntniss erhalten hätte. Diese Auffassung ist indessen liegenden Falle hat nun die kantonale Instanz in nicht unrichtig. Mit Unrecht berufen sich die Rekurrenten aktenwidriger Weise festgestellt und wird übrigens von Hausammann und Mithafte auf Art. 230 OR (neu).