Das erste trägt auf Aufhebung der 2. - Die Rekurrenten J. Hausammann und G. Studers angefochtenen Erkenntnis an, soweit sie die Kassation Erben behaupten zunächst, dass die Beschwerde der der zweiten Steigerung und des Zuschlages verfüge. Die Gemeinde Flawil deshalb verspätet sei, weil der auf Grund zweiten erneuern die vor der kantonalen Instanz gestf IIten einer öffentlichen Versteigerung erfolgte Zuschlag binnen Begehren unter Wiederholung der angebrachten Einreden.