Aber die Ersteigerer könnten ihr Begehren auf Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Lösehung der nicht übernommenen Servitut auf ihre in Erwägung: Rechtsstellung als Erwerber zurückführen. Wenn die 1. - Wenn die zweite Steigerung und mit ihr der am zweite Steigerung und der Zuschlag einwandfrei seien, 23. Juni 1913 erfolgte Zuschlag an die Beschwerdeführer ~ätten sie daher Anspruch darauf, dass die Liegenschaft J. Hausammann und G. Studers Erben in unanfechtbarer ihnen üb~rt:ag~n, d. h. in die Grundbücher eingetragen Wp.ise vor sich gegangen, so haben sie, wie die kantonale