N° 32. 185 Pfandglä~biger. Im .verhältnis zwischen Pfandgläubiger fassung, die vom 13. Juni an aufgelegten Steigerungsbeund Servrtutber('chtIgtem sei allerdings eine richterliche dingungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, als ~ntsc~~idung ~arüber erforderlich, ob der Pfandgläubiger am 23. gl. Mon. der doppelte Ausruf verfügt worden sei. die spater errIchtete Servitut gegen sich gelten lassen mÜSSE:;. Aber die Ersteigerer könnten ihr Begehren auf Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Lösehung der nicht übernommenen Servitut auf ihre in Erwägung: Rechtsstellung als Erwerber zurückführen.