Mit Entscheid vom 25. April 1914 wies die kantodurch Zugabt. seitens der Servitutberechtigten nach- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Eu teigerer zuweisen, dass die Servitut ohne Einwilligung der Pfan'd- J. Hausammann und G. Sfuders Erben ab, schützte hingläubiger errichtet worden sei, führten J. Hausammann gegen diejenige der politischtn Gemeinde Flawil und hob und G. Studers Erben Beschwerde bei der Aufsichts- infolgedessen die zweite Steigerung und den Zuschlag behörde des Kantons St. Gallen mit dem Antrage, das vom 23. Juni 1913 auf.