Löschung der an sie nicht überbuniienen Wasserechtsservi- binnen zehn Tagen (d. h. nach Ablauf der Beschwerdetut der Gemeinde Flawil veranlassfll. Als das Konkurs- frist) konvalesziere gemäss Art. 136 bis SchKG. amt sich hiezu mit der Begründung weigerte, die Ersteigerer hätten zuerst durch ein gerichtliches Urteil oder C. - Mit Entscheid vom 25. April 1914 wies die kantodurch Zugabt.