J. H~msammann und erheben und verlangten, dass ein doppelter Ausruf, mit G. Studers Erben erhoben überdies die Einreden mangelnund ohne diese Servitut, im Sinne von Art. 141 Abs. 3 der Legitimation der Gemeinde Flawil zur Beschwerde- SchKG erfolge. Das Konkursamt gab dem Begehren statt führung und der Verspätung der Beschwerde : jene desund als dann die Liegenschaft mit der Servitut ein Ange- wegen, weil die Gemeinde Flawil in einem zwischen dem bot von 34,000 Fr. und ohne die Servitut ein solches von Konkursamte und den Ersteigerern auszufechtend"n