Diese Auffa~sung wurde indessen zwei erwähnten Pfandtitel J. Hausammann und G. Studers sowohl vom Konkur'amt<. Untertoggenburg als von den Erben zu Protokoll die Erklärung ab, dass sie « gegen die Ersteigerern, die zur Vernehmlassung aufgefordert worden neu geschaffene Servitut der Gemeinde Flawil »Einspruch waren, als unhaltbar bestri1ten. J. H~msammann und erheben und verlangten, dass ein doppelter Ausruf, mit G. Studers Erben erhoben überdies die Einreden mangelnund ohne diese Servitut, im Sinne von Art. 141 Abs. 3 der Legitimation der Gemeinde Flawil zur Beschwerde- SchKG erfolge.