Divid~nde beanspruchen, welcher auf die Forderung von Art. 136 bis SchKG: Aufhebung eines Liegenschaftszuschlags. 20,500 Fr. entfallen wäre, wenn sie vornherein in die - Die gegen den Zuschlag gemäss Art. 136 bis gerichtete fünfte Klasse verwiesen worden wäre und sich dort. mit Beschwerdeführung unterliegt den in Art. 17 SchKG aufgestellten Grundsätzen. - Legitimation eines Servitutbeden sämtlichen übrigen Gläubigern fünfter Klasse in das rechtigten zur Anfechtung der Steigerung und des Zuschlages. Liquidationsergebnis hätte teilen müssen. Die Diff~re~z - Art.