{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-181.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040181.pdf", "Checksum": "dc9218e74bead04dde1e45566336d286"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:28", "Num": ["BGE 40 III 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:28", "Checksum": "06270f2215818006fa876eac370538ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 181\n\n zweiten Steigerung abhängt, wogegen eben die Beschwerde bedingungen abzuändern, dies nur unter der Voraussetder Gemeinde Flawil gerichtet ist. zung einer Neuauflage dieser abgeänderten Steigerungsbedingungen möglich war. Da es nicht geschehen, so hat\n3. - Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die bei- die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die zweite Verden Rekurse unbegründet sind. Die Frage, ob ein doppel- steigerung und mit ihr den an Hausammann und G.\nter Ausruf an der zweiten Steigerung zulässig war, hängt Studers Erben erfolgten Zuschlag der Liegenschaft {( Neudavon ab, ob die Grundpfandrechte der Servitut oder, bächi » aufgehoben. Die neue Steigerung darf daher er~t\numgekehrt, diese jenen im Range vorangehen (Art. 812 vorgenommen werden, nachdem die Steigerungsbedin-\nZGB, Art. 141 Abs. 3 SchKG). Die Rangordnung der ding- gungen nochmals aufgelegt und in Rechtskraft erwachsen\nlichen Lasten mu~ aber im Kollokationsplane festgestellt sein werden. Deren Lastenverzeichnis wird dem rechtswerden (Art. 247 SchKG) : die Auffassung des Konkurs- kräftigen Kollokationsplane entsprechen müssen. Dadurch\namtes Untcrtoggenburg, wonach diese Frage auch erst wird den Interessenten Gelegmheit gegeben, die Stdgenach der Versteigerung zum Austrag gdangen könne, ist rungsbedingungen auf dem Beschwerdf wege anzufechten,\ndaher rechtsirrtümlich, Das zu den Steigerungsbedingun- sofern sie glauben, dass jene mit dem ursprünglichen oder\ngen gehörende Lastenverzeichnis ist sodann auf Grund des mit Bezug auf den Rang der fraglichen dinglichtn Lasten\nin Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplanes zu erstel- nachträglich berichtigten Kollokationsplane nicht überlen (Art. 247 und 257 SchKG: JAEGER, Komm. Anm. 3 zu einstimmen.\nArt. 247 und 5 zu Art. 257). Es ist nun allerdings aus den\nAkten nicht ersichtlich, wie der Kollokationsplan des Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nKonkurses BuH in dieser Beziehung laute : aber die ur- erkannt:\nsprünglichen Bedingungen der zweiten Steigerung be- Beide Rekurse werden abgewiesen.\nstimmten, dass die Dknstbarkeiten ausnahmslos, also\nauch diejenige der politischen Gemeinde Flawil dem Ersteigerer überbunden und dass die liegenschaft dem Meist-\n33. Ardt du 19 mai 1914 dans la cause 'l'roillet.\nbietenden zugeschlagen werden sollte : sie sahen somit\neinen doppelten Ausruf nicht vor. Diese Steigerungs- Art. 53 al. 3 Ord. faill. Etat de collocation indiquant comme\nbedingungen, die vom 13. Juni an aufgelegt wurden, greves d'un droit de gage des biens qui font l'objet d'un\nproces en revendication. - Indication pas opposable au\nwaren allerdings am 23. Juni - da der 22. Juni ein Sonn- creancier poursuivant. - Necessite du dep6t d'un etat de\ntag war - noch nicht rechtskräftig. Daraus folgt aber collocation co m pIe m e n t air e statuant sur le droit de\nnicht, wie die Ersteigerer behaupten, dass die Verstl ige- gage a pr e s le rejet definitif de la revendication. - DeIai\nrung gemäss dem am 23. Juni verfügten doppelten Ausrufe d'opposition courant des la publication du depöt.\nzulässig gewesen sei. Es ist vielmehr daraus zu schliessen, A. - Le 6 novembre 1913, l'avocat J. de Lavallaz, au\ndass die zweite Versteigerung am 23. Juni übe r hau p t nom de Maurice Troillet, a Bagnes, a porte plainte contre\nnoch nicht statthaft gewesen wäre (Art. 257 SchKG : l'office des faillites d'Entremont en concluant a ce qu'il\nJAEGER, Komm. Anm. 5 hiezu) und dass, wenn auch dem fUt prononce :\nKonkursamte das Recht zustand, bis 6 Uhr abends des qu'il n'existe pas d'etat de collocation regl~lier dans\n23. Juni 1913 die noch nicht rechtskräftigen Steigerungs- la faillite Edouard Nicollier ;\n"}