{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-181.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040181.pdf", "Checksum": "dc9218e74bead04dde1e45566336d286"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:28", "Num": ["BGE 40 III 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:28", "Checksum": "06270f2215818006fa876eac370538ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 181\n\n wege geltend gemacht werden (Art. 136 bis), unbeachtet Verfügung Kenntnis erhalten hat, gerade hinsichtdes Zeitpunktes, in dem der Beschwerdeführer von ihnen lich der Beschwerde des Art. 136 bis zessieren soll. Im vor-\nKenntniss erhalten hätte. Diese Auffassung ist indessen liegenden Falle hat nun die kantonale Instanz in nicht\nunrichtig. Mit Unrecht berufen sich die Rekurrenten aktenwidriger Weise festgestellt und wird übrigens von\nHausammann und Mithafte auf Art. 230 OR (neu). Es den Rekurrenten nicht bestritten, dass die politische Gehandelt sich im vorliegenden Falle nicht darum, dass in meinde Flawil erst am 17. März 1914 von der Abänderung\neiner im Sinne des OR « rechtswidrigen oder gegen die der Steigerungsbedingungen erfuhr. Die Auffassung,· dass\nguten Sitten verstossenden Weise auf den Erfolg der Ver- dennoch die Beschwerdefrist schon vom 23. Juni 1913 an\nsteigerung eingewirkt)} worden wäre (Art. 2300R), sondern zu berechnen sei, weil die an diesem Tage erfolgte Versteidarum, ob diese zweite Steigerung und mit ihr der Zu- gerung ausgekündigt wurde und die Gemeinde Flawil die\nschlag nicht aus einem spezifisch betreibungsrechtlichen Pflicht gehabt hätte, zur Wahrung ihrer Interessen der\nGrunde aufzuheben sei, nämlich deswegen, weil sie statt- zweiten Steigerung beizuwohnen, geht feh~. Eine solche\ngefunden habe, bevor die - Steigerungsbedingungen in Pflicht lässt sich weder aus dem Gesetze noch aus den\nRechtskraft erwachsen seien. Es liegt demnach nicht ein besonderen Umständen des Falles herleiten. Gemäss den\nAnwendungsfall des Art. 2300R (weshalb die Frage, ob am 13. Juni 1913 aufgelegten Steigerungsbedingungen\ndas hier Gesagte auch auf Art. 230 Abs. 2 OR Bezug habe, sollten alle Dienstbarkeiten, also auch die Wasserrechtsunerörtert bleiben kann), sondern eine rein betreibungs- servitut dem Ersteigerer überbunden werden : die Ge:-\nrechtliche Anfechtung des Eigentumserwerbes im Sinne meillde Flawil hatte demnach keinen Grund anzunehmen,\ndes Art. 136 bis SchKG vor. Diese Bestimmung schreibt dass das Konkursamt anders handeln und im letzten\nnun ausdrücklich vor, dass die Anfechtung auf dlm Wege Momente diese Bedingungen abändern und zur Versteigeder Beschwerdeführung zu erfolgen hat : dafür aber, dass rung schreiten würde, ohne allfällige Abänderungen, wie\ndie Beschwerde nicht den in Art. 17 .SchKG für dieses dies seine Amtspflicht gewesen wäre, neu aufzulegen.\nRechtsmittel aufgestellun Grundsätzen unterliege, liefert Nicht minder unbegründet ist die Einrede der mangelndas Gesetz nicht den mindesten Anhaltspunkt. Von den den Aktivlegitimation. Es kann mit Recht nicht bestritten\nFällen abgesehen, die daf' Gesetz ausdrücklich dem Richter werden, dass die Gemeinde Flawil Interesse an der Erhalvorbehält, hat die Anfechtung a 11 erden Umständen tung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Servitut hat\nnicht angemessenen oder rechtswidrigen Verfügungen und dass dieses Interesse ein Interesse von Vermögens-\n- und hier hat man es mit einer solchen zu tun - auf dLm wert, also ein rechtliches Interesse ist. Sie ist daher\nWege der Beschwerde zu geschehen. Und zwar kennt das auch legitimiert, ein Vorgehen des Konkursamtes anzu-\nGesetz nur ein e Art von Beschwerde, wie denn auch, fechten, welches den Untergang ihrer Servitut zur Folge\nüberall wo daselbst von einer Beschwerde oder Be- haben könnte (s. JAEGER, Komm. Anm. 2 zu Art. 17\nschwerdeführung die Rede ist (s. z. B. Art. 20, 21, 36, 173, SchKG). Der Einwand, dass es sich bloss um die Frage\n239, 279, SchKG, 57 GT), das Rechtsmittel gemeint ist, handle, ob die Liegenschaft mit oder ohne Servitut einzudas in Art. 17-19 SchKG seine Regelung gefunden hat. tragen sei, wobei die Gemeinde Flawil nicht als Partei be-\nEs ist daher nicht einzusehen, warum die Bestimmung des trachtet werden könnl, scheitert an der Erwägung, dass,\nArt. 17 SchKG, wonach die zehntägige Beschwerdefrist wie bereits ausgdührt, die Begründetheit des Begehrens\nvom Moment an läuft, wo der Beschwerdeführer von der um Löschung der Servitut von der Unanfechtbarkeit der\n188 En~eidunl{en der Schuldbetreibungs- und Koilkui'8kammer. NI) 33. 189\n\n"}