{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-181.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040181.pdf", "Checksum": "dc9218e74bead04dde1e45566336d286"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:28", "Num": ["BGE 40 III 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:28", "Checksum": "06270f2215818006fa876eac370538ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 181\n\n 184 Entscheidungen der Schuldbetretbungs_ und Konkurskammer. N° 32. 185\nPfandglä~biger. Im .verhältnis zwischen Pfandgläubiger fassung, die vom 13. Juni an aufgelegten Steigerungsbeund Servrtutber('chtIgtem sei allerdings eine richterliche dingungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, als\n~ntsc~~idung ~arüber erforderlich, ob der Pfandgläubiger am 23. gl. Mon. der doppelte Ausruf verfügt worden sei.\ndie spater errIchtete Servitut gegen sich gelten lassen\nmÜSSE:;. Aber die Ersteigerer könnten ihr Begehren auf Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nLösehung der nicht übernommenen Servitut auf ihre in Erwägung:\nRechtsstellung als Erwerber zurückführen. Wenn die 1. - Wenn die zweite Steigerung und mit ihr der am\nzweite Steigerung und der Zuschlag einwandfrei seien, 23. Juni 1913 erfolgte Zuschlag an die Beschwerdeführer\n~ätten sie daher Anspruch darauf, dass die Liegenschaft J. Hausammann und G. Studers Erben in unanfechtbarer\nihnen üb~rt:ag~n, d. h. in die Grundbücher eingetragen Wp.ise vor sich gegangen, so haben sie, wie die kantonale\nwerde, WIe SIe sIe erworben hätten, d. h. ohne die fragliche Aufsichtsbehörde ausführt, ohne Frage das Recht zu ver-\nDienstbarkeit. Aber der Zuschlag vom 23. Juni 1913 leide langen, dass die von ihnen nicht übernommene Wasseran einem wesentlichen Mangel. In d(n Bedingungen für die rechtsservitut gelöscht werde : denn der Eigentumsüber-\n~eite ~teigerung sei von einer doppelten Ausbietung gang an der Liegenschaft «Neubächi », auf welcher die\nm~ht dIe R.ede gewesen. Die Steigerungsbedingungen Servitut ruht, muss auf Grund und gemäss dem Inhalte\nselen aber mIt Ablauf des 22. Juni in Rechtskraft erwach- des durch Zuschlag erworbenen Titels, d. h. ohne Übersen und hätten am darauffolgenden Tage durch Hinzu- bindung der Servitut in die Grundbücher eingetragen\nfügung eines doppelten Ausrufes nicht abgeändert werden werden. Die Frage, die Gegenstand des Rekurses J. Hauskönnen. Der Zuschlag sei daher gesetzwidrig gewesen : ammann und Mithafte bildet, ob die kantonale Aufsichtser verletze die bereChtigten Interessen der Gemeinde Fla- behörde das Begehren der Ersteigerer, es solle das Konwil, weswegen sie zur Beschwerdeführung legitimiert sei. kursamt veranlasst werden, die fragliche Servitut löschen\nIhre am 27. März vor 6 Uhr abends eingereichte Be- zu lassen, mit Recht abgewiesen habe, fällt daher mit der\nschwerde sei deshalb nicht verspätet, weil die Beschwerde- andern zusammen, wegen deren Lösung sich das Konkursführerin erst am 17. März 1914, durch die an diesem amt beschwert, ob die kantonale Behörde mit Recht die\nTage erfolgte Mitteilung der Beschwerde der Ersteigerer, zweite Steigerung samt dem Zuschlag kassiert habe.\nv?n der gesetzwidrigen Abij.nderung der Steigerungsbe- Hievon ausgegangen, sind zunächst die gegenüber der\ndmgungen erfahren habe. Gemeinde Flawil erhobenen Einreden der Verspätung der\nBeschwerde und der mangelnden Aktivl~gitimation zu\nD. - Diesen Entscheid haben das Konkursamt Unter- untersuchen.\ntoggenburg und die Ersteigerer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Das erste trägt auf Aufhebung der 2. - Die Rekurrenten J. Hausammann und G. Studers\nangefochtenen Erkenntnis an, soweit sie die Kassation Erben behaupten zunächst, dass die Beschwerde der\nder zweiten Steigerung und des Zuschlages verfüge. Die Gemeinde Flawil deshalb verspätet sei, weil der auf Grund\nzweiten erneuern die vor der kantonalen Instanz gestf IIten einer öffentlichen Versteigerung erfolgte Zuschlag binnen\nBegehren unter Wiederholung der angebrachten Einreden. zehn Tagen unter allen Umständen konvalesziere : dessen\nSie machen insbesondere darauf aufmerksam, dass, ent- allfällige Mängel müssten daher innert zehn Tagen\ngegen der im angefochtenen Entscheide· .vertretenen Auf- seit dem Tage der Versteigerung auf dem Beschwerde-\n186 Entscheidungen der Sehuldbetreibung&o und Konkurskammer. N° 32. 187\n\n"}