{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-181.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040181.pdf", "Checksum": "dc9218e74bead04dde1e45566336d286"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:28", "Num": ["BGE 40 III 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:28", "Checksum": "06270f2215818006fa876eac370538ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 181\n\n « gemäss ~intr~ im Servit.utenprotokoll vom 14. August Flawil schloss sich in ihrer Eingabe vom 27. März dem\n1905 ». DIe SteIgerungsbedmgungen schrieben ferner vor Antrage des Konkursamtes an, erhob zugleich eine selbdass die Liegenschaft «unter Überbindung der darauf ständige Beschwerde mit dem Begehren, den Zuschlag der\nhaftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Schuldbriefe Liegenschaft «( Neubächi» an Hausammann und Mithafte\nGülten u. s. w.) und der damit verbundenen persönliche~ samt dem ganzen zweiten Gantakt vom 23. Juni 1913 auf-\nHaftplicht » dem solventen Meistbietenden im Sinne von zuheben, weil die Gantbt'dingungen abgeändert worden\nArt. 258 SchKG zugeschlagen werden sollte. seien, nachdem sie die Rechtskraft bestritten hätten und\nDie ~teigerung fand den 23. Juni 1913, nachmittags der Zuschlag auf Grund dieser neuen Steigerungsbedin-\n4 Uhr m Mogelsberg statt. Dabei gaben die Bürgen der gungen erfolgt sei. Diese Auffa~sung wurde indessen\nzwei erwähnten Pfandtitel J. Hausammann und G. Studers sowohl vom Konkur'amt<. Untertoggenburg als von den\nErben zu Protokoll die Erklärung ab, dass sie « gegen die Ersteigerern, die zur Vernehmlassung aufgefordert worden\nneu geschaffene Servitut der Gemeinde Flawil »Einspruch waren, als unhaltbar bestri1ten. J. H~msammann und\nerheben und verlangten, dass ein doppelter Ausruf, mit G. Studers Erben erhoben überdies die Einreden mangelnund ohne diese Servitut, im Sinne von Art. 141 Abs. 3 der Legitimation der Gemeinde Flawil zur Beschwerde-\nSchKG erfolge. Das Konkursamt gab dem Begehren statt führung und der Verspätung der Beschwerde : jene desund als dann die Liegenschaft mit der Servitut ein Ange- wegen, weil die Gemeinde Flawil in einem zwischen dem\nbot von 34,000 Fr. und ohne die Servitut ein solches von Konkursamte und den Ersteigerern auszufechtend\"n\n37,000 Fr. erzielte, schlug es sie den Bietenden J. Hausam- Streite, ob der Erwerb der Liegenschaft mit oder ohne\nmann und G. Studers Erben für die höhere Summe zu. Wasserservitut einzutragen sei, nicht als Partei betrachtet\nwerden könne : diese, weil die Steigerungsbedingungen\nB. - Darauf stellten die Ersteigerer beim Konkurs- nach Abhaltung der Gant nicht mehr angefochten werden\namte von Untertoggenburg das Bege:p.ren, es solle die können und der Zuschlag selbst unter allen Umstfind€n\nLöschung der an sie nicht überbuniienen Wasserechtsservi- binnen zehn Tagen (d. h. nach Ablauf der Beschwerdetut der Gemeinde Flawil veranlassfll. Als das Konkurs- frist) konvalesziere gemäss Art. 136 bis SchKG.\namt sich hiezu mit der Begründung weigerte, die Ersteigerer hätten zuerst durch ein gerichtliches Urteil oder C. - Mit Entscheid vom 25. April 1914 wies die kantodurch Zugabt. seitens der Servitutberechtigten nach- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Eu teigerer\nzuweisen, dass die Servitut ohne Einwilligung der Pfan'd- J. Hausammann und G. Sfuders Erben ab, schützte hingläubiger errichtet worden sei, führten J. Hausammann gegen diejenige der politischtn Gemeinde Flawil und hob\nund G. Studers Erben Beschwerde bei der Aufsichts- infolgedessen die zweite Steigerung und den Zuschlag\nbehörde des Kantons St. Gallen mit dem Antrage, das vom 23. Juni 1913 auf. Die kantonale Aufsichtsbehörde\nKonkursamt solle angehalten werden, ihrem Gesuche stellt zunächts fest, dass die Wasserrechts;-ervitut zu\nFolge zu leisten. Gun ':>ten der politischen Gemeinde Flawil jüngeren Da-\nDie Beschwerde wurde einerseits dem Konkursamte tums sei als die Pfandtitel, für welche die Ersteigerer als\nl!ntertoggenb.urg, anderseits (am 17. März 1914) der poli- Bürgen haften. Die Auffassung de~~ Konkursamtes beruhe\ntIschen Gememde Flawil zur Vernehmlassung mitgeteilt. indessen, führt die kantonale Instanz aus, auf dner Ver-\nDas Konkursamt trug auf Abweisung an. Die Gemeinde wechslung der Rechte der Ersteigerer und der Rechte der\n"}