{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-181.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040181.pdf", "Checksum": "dc9218e74bead04dde1e45566336d286"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:28", "Num": ["BGE 40 III 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:28", "Checksum": "06270f2215818006fa876eac370538ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 181\n\n180 Entscheidungen der Schuldbetreibungs· und Konkurskammer. N° 32. 181\ngegangen wären, nicht angefochten haben, könnten sie Rekurrenten im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen\nauf eine Dividende nur dann Anspruch erheben, wenn der zuzuweisen.\nvon den Rekurrenten durch den Prozess erstrittene Be- Der Rekurs ist demnach dahin begründet zu erklären,\ntrag deren Forderungen überstiege, was u~estrit~ener­ dass das Konkursamt Luzern angewiesen wird, die angemassen nicht der Fall ist. Dagegen steht die Art, In der fochtene Verteilung nach Massgabe der oben entwickelten\ndas Konkursamt das nach Deckung der Konkurskosten Grundsätze abzuändern.\nund der Gläubiger der vorgehenden Klassen noch verbleibende Liquidationsbetreffnis von 11,765 Fr. 18 Cts. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nunter dieProzessparteien verteilt hat, mit den aus Art. 250 erkann t:\nAbs.3 SchKG sich ergebenden Grundsätzen in offenbarem Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-\nWiderspruch. Durch das von den Rekurrenten erstrittene klärt.\nUrteil ist rechtskräftig festgestellt, dass die vom Konkursamt zu Gunsten der Rekursgegnerin Frau Osswald in vierter Klasse kollozierte Forderungssumme von 20,500 Fr.\nnicht in diese, sondern in fünfte Klasse gehört. Frau Oss- 32. Entscheid vom 19. Ma.i 1914 i. S.\nwald kann daher heute nur noch denjenigen Betrag als Xonkursamt t1ntertoggenburg.\nDivid~nde beanspruchen, welcher auf die Forderung von Art. 136 bis SchKG: Aufhebung eines Liegenschaftszuschlags.\n20,500 Fr. entfallen wäre, wenn sie vornherein in die - Die gegen den Zuschlag gemäss Art. 136 bis gerichtete\nfünfte Klasse verwiesen worden wäre und sich dort. mit Beschwerdeführung unterliegt den in Art. 17 SchKG aufgestellten Grundsätzen. - Legitimation eines Servitutbeden sämtlichen übrigen Gläubigern fünfter Klasse in das rechtigten zur Anfechtung der Steigerung und des Zuschlages.\nLiquidationsergebnis hätte teilen müssen. Die Diff~re~z - Art. 247 und 257 SchKG: Die Rangordnung der dingzwischen diesem Betrage und den 11,765 Fr. t8 Cts., dle Sle lichen Lasten ist im Kollokationsplane und das Lastenverauf Grund der ursprünglichen unrichtigen Kollokation er- zeichnis der Steigerungsbedingungen gemäss dem rechtskräftigen Kollokationsplane zu erstellen.\nhalten hätte, fällt, weil denProzessgewinn im Sinne von Art.\n250 Abs. 3 bildend, den Klägern und heutigen Rekurren- A. - Im Konkurse des ArnoM Buff, Güterhändlers in\nten zu. Um die beiderseitigen Anteile zu ermitteln, sind Sorntal, hatte das Konkursamt Untertoggenburg requidaher zunächst die im ursprünglichen Plan in vierte Klasse sitionsweise eine Liegenschaft « Neubächi » in Mogelsberg\nversetzten 20,500 Fr. zu den übrigen Passiven fünfter zu versteigern. Die Bedingungen der zweiten Steigerung\nKlasse hinzuzuzählen und sodann die den verfügbaren -:- an der ersten war der Schätzungswert nicht erreicht\nVquidationerlös darstellenden 11,765 Fr.t8 Cts. unter die worden - lagen, gemäss Auskündung im kantonalen\nsämtlichen Forderungen fünfter Klasse prozentual zu Amtsblatt N° 12, vom 13 Juni 1913 an beim Konkursverteilen. Der hiebei auf die Forderung von 20,500 Fr. der amte zur Einsicht auf. Sie erwähnten unter « Pfandschul-\nRekursgegnerin entfallende Betrag ist die Dividende. den i) eine Grundpfandforderung VOll 13,600 Fr. und eine\nwelche sie auf .dieser Forderung bei von vornherein solche von 1200 Fr., beide verbürgt durch G. Studers\nrichtiger Kollokation erhalten hätte und auf die sie auch Erben in Erlen und J. Hausammallil in Amriswil, und\nheute noch Anspruch hat. Der nach Abzug desselben unter « Dienstbarkeiten ) ein 'Vasserbezugs- und Leitungsverbleibende Rest der 11,765 Fr. 18 Cts. dagegen ist den recht zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil\n182 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 32. 183\n\n"}