180 Entscheidungen der Schuldbetreibungs· und Konkurskammer. N° 32. 181 gegangen wären, nicht angefochten haben, könnten sie Rekurrenten im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen auf eine Dividende nur dann Anspruch erheben, wenn der zuzuweisen. von den Rekurrenten durch den Prozess erstrittene Be- Der Rekurs ist demnach dahin begründet zu erklären, trag deren Forderungen überstiege, was u~estrit~ener­ dass das Konkursamt Luzern angewiesen wird, die ange- massen nicht der Fall ist. Dagegen steht die Art, In der fochtene Verteilung nach Massgabe der oben entwickelten das Konkursamt das nach Deckung der Konkurskosten Grundsätze abzuändern. und der Gläubiger der vorgehenden Klassen noch ver- bleibende Liquidationsbetreffnis von 11,765 Fr. 18 Cts. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer unter dieProzessparteien verteilt hat, mit den aus Art. 250 erkann t: Abs.3 SchKG sich ergebenden Grundsätzen in offenbarem Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- Widerspruch. Durch das von den Rekurrenten erstrittene klärt. Urteil ist rechtskräftig festgestellt, dass die vom Konkurs- amt zu Gunsten der Rekursgegnerin Frau Osswald in vier- ter Klasse kollozierte Forderungssumme von 20,500 Fr. nicht in diese, sondern in fünfte Klasse gehört. Frau Oss- 32. Entscheid vom 19. Ma.i 1914 i. S. wald kann daher heute nur noch denjenigen Betrag als Xonkursamt t1ntertoggenburg. Divid~nde beanspruchen, welcher auf die Forderung von Art. 136 bis SchKG: Aufhebung eines Liegenschaftszuschlags. 20,500 Fr. entfallen wäre, wenn sie vornherein in die - Die gegen den Zuschlag gemäss Art. 136 bis gerichtete fünfte Klasse verwiesen worden wäre und sich dort. mit Beschwerdeführung unterliegt den in Art. 17 SchKG auf- gestellten Grundsätzen. - Legitimation eines Servitutbe- den sämtlichen übrigen Gläubigern fünfter Klasse in das rechtigten zur Anfechtung der Steigerung und des Zuschlages. Liquidationsergebnis hätte teilen müssen. Die Diff~re~z - Art. 247 und 257 SchKG: Die Rangordnung der ding- zwischen diesem Betrage und den 11,765 Fr. t8 Cts., dle Sle lichen Lasten ist im Kollokationsplane und das Lastenver- auf Grund der ursprünglichen unrichtigen Kollokation er- zeichnis der Steigerungsbedingungen gemäss dem rechts- kräftigen Kollokationsplane zu erstellen. halten hätte, fällt, weil denProzessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3 bildend, den Klägern und heutigen Rekurren- A. - Im Konkurse des ArnoM Buff, Güterhändlers in ten zu. Um die beiderseitigen Anteile zu ermitteln, sind Sorntal, hatte das Konkursamt Untertoggenburg requi- daher zunächst die im ursprünglichen Plan in vierte Klasse sitionsweise eine Liegenschaft « Neubächi » in Mogelsberg versetzten 20,500 Fr. zu den übrigen Passiven fünfter zu versteigern. Die Bedingungen der zweiten Steigerung Klasse hinzuzuzählen und sodann die den verfügbaren -:- an der ersten war der Schätzungswert nicht erreicht Vquidationerlös darstellenden 11,765 Fr.t8 Cts. unter die worden - lagen, gemäss Auskündung im kantonalen sämtlichen Forderungen fünfter Klasse prozentual zu Amtsblatt N° 12, vom 13 Juni 1913 an beim Konkurs- verteilen. Der hiebei auf die Forderung von 20,500 Fr. der amte zur Einsicht auf. Sie erwähnten unter « Pfandschul- Rekursgegnerin entfallende Betrag ist die Dividende. den i) eine Grundpfandforderung VOll 13,600 Fr. und eine welche sie auf .dieser Forderung bei von vornherein solche von 1200 Fr., beide verbürgt durch G. Studers richtiger Kollokation erhalten hätte und auf die sie auch Erben in Erlen und J. Hausammallil in Amriswil, und heute noch Anspruch hat. Der nach Abzug desselben unter « Dienstbarkeiten ) ein 'Vasserbezugs- und Leitungs- verbleibende Rest der 11,765 Fr. 18 Cts. dagegen ist den recht zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil 182 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 32. 183 « gemäss ~intr~ im Servit.utenprotokoll vom 14. August Flawil schloss sich in ihrer Eingabe vom 27. März dem 1905 ». DIe SteIgerungsbedmgungen schrieben ferner vor Antrage des Konkursamtes an, erhob zugleich eine selb- dass die Liegenschaft «unter Überbindung der darauf ständige Beschwerde mit dem Begehren, den Zuschlag der haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Schuldbriefe Liegenschaft «( Neubächi» an Hausammann und Mithafte Gülten u. s. w.) und der damit verbundenen persönliche~ samt dem ganzen zweiten Gantakt vom 23. Juni 1913 auf- Haftplicht » dem solventen Meistbietenden im Sinne von zuheben, weil die Gantbt'dingungen abgeändert worden Art. 258 SchKG zugeschlagen werden sollte. seien, nachdem sie die Rechtskraft bestritten hätten und Die ~teigerung fand den 23. Juni 1913, nachmittags der Zuschlag auf Grund dieser neuen Steigerungsbedin- 4 Uhr m Mogelsberg statt. Dabei gaben die Bürgen der gungen erfolgt sei. Diese Auffa~sung wurde indessen zwei erwähnten Pfandtitel J. Hausammann und G. Studers sowohl vom Konkur'amt<. Untertoggenburg als von den Erben zu Protokoll die Erklärung ab, dass sie « gegen die Ersteigerern, die zur Vernehmlassung aufgefordert worden neu geschaffene Servitut der Gemeinde Flawil »Einspruch waren, als unhaltbar bestri1ten. J. H~msammann und erheben und verlangten, dass ein doppelter Ausruf, mit G. Studers Erben erhoben überdies die Einreden mangeln- und ohne diese Servitut, im Sinne von Art. 141 Abs. 3 der Legitimation der Gemeinde Flawil zur Beschwerde- SchKG erfolge. Das Konkursamt gab dem Begehren statt führung und der Verspätung der Beschwerde : jene des- und als dann die Liegenschaft mit der Servitut ein Ange- wegen, weil die Gemeinde Flawil in einem zwischen dem bot von 34,000 Fr. und ohne die Servitut ein solches von Konkursamte und den Ersteigerern auszufechtend"n 37,000 Fr. erzielte, schlug es sie den Bietenden J. Hausam- Streite, ob der Erwerb der Liegenschaft mit oder ohne mann und G. Studers Erben für die höhere Summe zu. Wasserservitut einzutragen sei, nicht als Partei betrachtet werden könne : diese, weil die Steigerungsbedingungen B. - Darauf stellten die Ersteigerer beim Konkurs- nach Abhaltung der Gant nicht mehr angefochten werden amte von Untertoggenburg das Bege:p.ren, es solle die können und der Zuschlag selbst unter allen Umstfind€n Löschung der an sie nicht überbuniienen Wasserechtsservi- binnen zehn Tagen (d. h. nach Ablauf der Beschwerde- tut der Gemeinde Flawil veranlassfll. Als das Konkurs- frist) konvalesziere gemäss Art. 136 bis SchKG. amt sich hiezu mit der Begründung weigerte, die Erstei- gerer hätten zuerst durch ein gerichtliches Urteil oder C. - Mit Entscheid vom 25. April 1914 wies die kanto- durch Zugabt. seitens der Servitutberechtigten nach- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Eu teigerer zuweisen, dass die Servitut ohne Einwilligung der Pfan'd- J. Hausammann und G. Sfuders Erben ab, schützte hin- gläubiger errichtet worden sei, führten J. Hausammann gegen diejenige der politischtn Gemeinde Flawil und hob und G. Studers Erben Beschwerde bei der Aufsichts- infolgedessen die zweite Steigerung und den Zuschlag behörde des Kantons St. Gallen mit dem Antrage, das vom 23. Juni 1913 auf. Die kantonale Aufsichtsbehörde Konkursamt solle angehalten werden, ihrem Gesuche stellt zunächts fest, dass die Wasserrechts;-ervitut zu Folge zu leisten. Gun ':>ten der politischen Gemeinde Flawil jüngeren Da- Die Beschwerde wurde einerseits dem Konkursamte tums sei als die Pfandtitel, für welche die Ersteigerer als l!ntertoggenb.urg, anderseits (am 17. März 1914) der poli- Bürgen haften. Die Auffassung de~~ Konkursamtes beruhe tIschen Gememde Flawil zur Vernehmlassung mitgeteilt. indessen, führt die kantonale Instanz aus, auf dner Ver- Das Konkursamt trug auf Abweisung an. Die Gemeinde wechslung der Rechte der Ersteigerer und der Rechte der 184 Entscheidungen der Schuldbetretbungs_ und Konkurskammer. N° 32. 185 Pfandglä~biger. Im .verhältnis zwischen Pfandgläubiger fassung, die vom 13. Juni an aufgelegten Steigerungsbe- und Servrtutber('chtIgtem sei allerdings eine richterliche dingungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, als ~ntsc~~idung ~arüber erforderlich, ob der Pfandgläubiger am 23. gl. Mon. der doppelte Ausruf verfügt worden sei. die spater errIchtete Servitut gegen sich gelten lassen mÜSSE:;. Aber die Ersteigerer könnten ihr Begehren auf Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Lösehung der nicht übernommenen Servitut auf ihre in Erwägung: Rechtsstellung als Erwerber zurückführen. Wenn die 1. - Wenn die zweite Steigerung und mit ihr der am zweite Steigerung und der Zuschlag einwandfrei seien, 23. Juni 1913 erfolgte Zuschlag an die Beschwerdeführer ~ätten sie daher Anspruch darauf, dass die Liegenschaft J. Hausammann und G. Studers Erben in unanfechtbarer ihnen üb~rt:ag~n, d. h. in die Grundbücher eingetragen Wp.ise vor sich gegangen, so haben sie, wie die kantonale werde, WIe SIe sIe erworben hätten, d. h. ohne die fragliche Aufsichtsbehörde ausführt, ohne Frage das Recht zu ver- Dienstbarkeit. Aber der Zuschlag vom 23. Juni 1913 leide langen, dass die von ihnen nicht übernommene Wasser- an einem wesentlichen Mangel. In d(n Bedingungen für die rechtsservitut gelöscht werde : denn der Eigentumsüber- ~eite ~teigerung sei von einer doppelten Ausbietung gang an der Liegenschaft «Neubächi », auf welcher die m~ht dIe R.ede gewesen. Die Steigerungsbedingungen Servitut ruht, muss auf Grund und gemäss dem Inhalte selen aber mIt Ablauf des 22. Juni in Rechtskraft erwach- des durch Zuschlag erworbenen Titels, d. h. ohne Über- sen und hätten am darauffolgenden Tage durch Hinzu- bindung der Servitut in die Grundbücher eingetragen fügung eines doppelten Ausrufes nicht abgeändert werden werden. Die Frage, die Gegenstand des Rekurses J. Haus- können. Der Zuschlag sei daher gesetzwidrig gewesen : ammann und Mithafte bildet, ob die kantonale Aufsichts- er verletze die bereChtigten Interessen der Gemeinde Fla- behörde das Begehren der Ersteigerer, es solle das Kon- wil, weswegen sie zur Beschwerdeführung legitimiert sei. kursamt veranlasst werden, die fragliche Servitut löschen Ihre am 27. März vor 6 Uhr abends eingereichte Be- zu lassen, mit Recht abgewiesen habe, fällt daher mit der schwerde sei deshalb nicht verspätet, weil die Beschwerde- andern zusammen, wegen deren Lösung sich das Konkurs- führerin erst am 17. März 1914, durch die an diesem amt beschwert, ob die kantonale Behörde mit Recht die Tage erfolgte Mitteilung der Beschwerde der Ersteigerer, zweite Steigerung samt dem Zuschlag kassiert habe. v?n der gesetzwidrigen Abij.nderung der Steigerungsbe- Hievon ausgegangen, sind zunächst die gegenüber der dmgungen erfahren habe. Gemeinde Flawil erhobenen Einreden der Verspätung der Beschwerde und der mangelnden Aktivl~gitimation zu D. - Diesen Entscheid haben das Konkursamt Unter- untersuchen. toggenburg und die Ersteigerer rechtzeitig an das Bundes- gericht weitergezogen. Das erste trägt auf Aufhebung der 2. - Die Rekurrenten J. Hausammann und G. Studers angefochtenen Erkenntnis an, soweit sie die Kassation Erben behaupten zunächst, dass die Beschwerde der der zweiten Steigerung und des Zuschlages verfüge. Die Gemeinde Flawil deshalb verspätet sei, weil der auf Grund zweiten erneuern die vor der kantonalen Instanz gestf IIten einer öffentlichen Versteigerung erfolgte Zuschlag binnen Begehren unter Wiederholung der angebrachten Einreden. zehn Tagen unter allen Umständen konvalesziere : dessen Sie machen insbesondere darauf aufmerksam, dass, ent- allfällige Mängel müssten daher innert zehn Tagen gegen der im angefochtenen Entscheide· .vertretenen Auf- seit dem Tage der Versteigerung auf dem Beschwerde- 186 Entscheidungen der Sehuldbetreibung&o und Konkurskammer. N° 32. 187 wege geltend gemacht werden (Art. 136 bis), unbeachtet Verfügung Kenntnis erhalten hat, gerade hinsicht- des Zeitpunktes, in dem der Beschwerdeführer von ihnen lich der Beschwerde des Art. 136 bis zessieren soll. Im vor- Kenntniss erhalten hätte. Diese Auffassung ist indessen liegenden Falle hat nun die kantonale Instanz in nicht unrichtig. Mit Unrecht berufen sich die Rekurrenten aktenwidriger Weise festgestellt und wird übrigens von Hausammann und Mithafte auf Art. 230 OR (neu). Es den Rekurrenten nicht bestritten, dass die politische Ge- handelt sich im vorliegenden Falle nicht darum, dass in meinde Flawil erst am 17. März 1914 von der Abänderung einer im Sinne des OR « rechtswidrigen oder gegen die der Steigerungsbedingungen erfuhr. Die Auffassung,· dass guten Sitten verstossenden Weise auf den Erfolg der Ver- dennoch die Beschwerdefrist schon vom 23. Juni 1913 an steigerung eingewirkt)} worden wäre (Art. 2300R), sondern zu berechnen sei, weil die an diesem Tage erfolgte Verstei- darum, ob diese zweite Steigerung und mit ihr der Zu- gerung ausgekündigt wurde und die Gemeinde Flawil die schlag nicht aus einem spezifisch betreibungsrechtlichen Pflicht gehabt hätte, zur Wahrung ihrer Interessen der Grunde aufzuheben sei, nämlich deswegen, weil sie statt- zweiten Steigerung beizuwohnen, geht feh~. Eine solche gefunden habe, bevor die - Steigerungsbedingungen in Pflicht lässt sich weder aus dem Gesetze noch aus den Rechtskraft erwachsen seien. Es liegt demnach nicht ein besonderen Umständen des Falles herleiten. Gemäss den Anwendungsfall des Art. 2300R (weshalb die Frage, ob am 13. Juni 1913 aufgelegten Steigerungsbedingungen das hier Gesagte auch auf Art. 230 Abs. 2 OR Bezug habe, sollten alle Dienstbarkeiten, also auch die Wasserrechts- unerörtert bleiben kann), sondern eine rein betreibungs- servitut dem Ersteigerer überbunden werden : die Ge:- rechtliche Anfechtung des Eigentumserwerbes im Sinne meillde Flawil hatte demnach keinen Grund anzunehmen, des Art. 136 bis SchKG vor. Diese Bestimmung schreibt dass das Konkursamt anders handeln und im letzten nun ausdrücklich vor, dass die Anfechtung auf dlm Wege Momente diese Bedingungen abändern und zur Versteige- der Beschwerdeführung zu erfolgen hat : dafür aber, dass rung schreiten würde, ohne allfällige Abänderungen, wie die Beschwerde nicht den in Art. 17 .SchKG für dieses dies seine Amtspflicht gewesen wäre, neu aufzulegen. Rechtsmittel aufgestellun Grundsätzen unterliege, liefert Nicht minder unbegründet ist die Einrede der mangeln- das Gesetz nicht den mindesten Anhaltspunkt. Von den den Aktivlegitimation. Es kann mit Recht nicht bestritten Fällen abgesehen, die daf' Gesetz ausdrücklich dem Richter werden, dass die Gemeinde Flawil Interesse an der Erhal- vorbehält, hat die Anfechtung a 11 erden Umständen tung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Servitut hat nicht angemessenen oder rechtswidrigen Verfügungen und dass dieses Interesse ein Interesse von Vermögens- - und hier hat man es mit einer solchen zu tun - auf dLm wert, also ein rechtliches Interesse ist. Sie ist daher Wege der Beschwerde zu geschehen. Und zwar kennt das auch legitimiert, ein Vorgehen des Konkursamtes anzu- Gesetz nur ein e Art von Beschwerde, wie denn auch, fechten, welches den Untergang ihrer Servitut zur Folge überall wo daselbst von einer Beschwerde oder Be- haben könnte (s. JAEGER, Komm. Anm. 2 zu Art. 17 schwerdeführung die Rede ist (s. z. B. Art. 20, 21, 36, 173, SchKG). Der Einwand, dass es sich bloss um die Frage 239, 279, SchKG, 57 GT), das Rechtsmittel gemeint ist, handle, ob die Liegenschaft mit oder ohne Servitut einzu- das in Art. 17-19 SchKG seine Regelung gefunden hat. tragen sei, wobei die Gemeinde Flawil nicht als Partei be- Es ist daher nicht einzusehen, warum die Bestimmung des trachtet werden könnl, scheitert an der Erwägung, dass, Art. 17 SchKG, wonach die zehntägige Beschwerdefrist wie bereits ausgdührt, die Begründetheit des Begehrens vom Moment an läuft, wo der Beschwerdeführer von der um Löschung der Servitut von der Unanfechtbarkeit der 188 En~eidunl{en der Schuldbetreibungs- und Koilkui'8kammer. NI) 33. 189 zweiten Steigerung abhängt, wogegen eben die Beschwerde bedingungen abzuändern, dies nur unter der Vorausset- der Gemeinde Flawil gerichtet ist. zung einer Neuauflage dieser abgeänderten Steigerungs- bedingungen möglich war. Da es nicht geschehen, so hat 3. - Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die bei- die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die zweite Ver- den Rekurse unbegründet sind. Die Frage, ob ein doppel- steigerung und mit ihr den an Hausammann und G. ter Ausruf an der zweiten Steigerung zulässig war, hängt Studers Erben erfolgten Zuschlag der Liegenschaft {( Neu- davon ab, ob die Grundpfandrechte der Servitut oder, bächi » aufgehoben. Die neue Steigerung darf daher er~t umgekehrt, diese jenen im Range vorangehen (Art. 812 vorgenommen werden, nachdem die Steigerungsbedin- ZGB, Art. 141 Abs. 3 SchKG). Die Rangordnung der ding- gungen nochmals aufgelegt und in Rechtskraft erwachsen lichen Lasten mu~ aber im Kollokationsplane festgestellt sein werden. Deren Lastenverzeichnis wird dem rechts- werden (Art. 247 SchKG) : die Auffassung des Konkurs- kräftigen Kollokationsplane entsprechen müssen. Dadurch amtes Untcrtoggenburg, wonach diese Frage auch erst wird den Interessenten Gelegmheit gegeben, die Stdge- nach der Versteigerung zum Austrag gdangen könne, ist rungsbedingungen auf dem Beschwerdf wege anzufechten, daher rechtsirrtümlich, Das zu den Steigerungsbedingun- sofern sie glauben, dass jene mit dem ursprünglichen oder gen gehörende Lastenverzeichnis ist sodann auf Grund des mit Bezug auf den Rang der fraglichen dinglichtn Lasten in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplanes zu erstel- nachträglich berichtigten Kollokationsplane nicht über- len (Art. 247 und 257 SchKG: JAEGER, Komm. Anm. 3 zu einstimmen. Art. 247 und 5 zu Art. 257). Es ist nun allerdings aus den Akten nicht ersichtlich, wie der Kollokationsplan des Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Konkurses BuH in dieser Beziehung laute : aber die ur- erkannt: sprünglichen Bedingungen der zweiten Steigerung be- Beide Rekurse werden abgewiesen. stimmten, dass die Dknstbarkeiten ausnahmslos, also auch diejenige der politischen Gemeinde Flawil dem Erstei- gerer überbunden und dass die liegenschaft dem Meist- 33. Ardt du 19 mai 1914 dans la cause 'l'roillet. bietenden zugeschlagen werden sollte : sie sahen somit einen doppelten Ausruf nicht vor. Diese Steigerungs- Art. 53 al. 3 Ord. faill. Etat de collocation indiquant comme bedingungen, die vom 13. Juni an aufgelegt wurden, greves d'un droit de gage des biens qui font l'objet d'un proces en revendication. - Indication pas opposable au waren allerdings am 23. Juni - da der 22. Juni ein Sonn- creancier poursuivant. - Necessite du dep6t d'un etat de tag war - noch nicht rechtskräftig. Daraus folgt aber collocation co m pIe m e n t air e statuant sur le droit de nicht, wie die Ersteigerer behaupten, dass die Verstl ige- gage a pr e s le rejet definitif de la revendication. - DeIai rung gemäss dem am 23. Juni verfügten doppelten Ausrufe d'opposition courant des la publication du depöt. zulässig gewesen sei. Es ist vielmehr daraus zu schliessen, A. - Le 6 novembre 1913, l'avocat J. de Lavallaz, au dass die zweite Versteigerung am 23. Juni übe r hau p t nom de Maurice Troillet, a Bagnes, a porte plainte contre noch nicht statthaft gewesen wäre (Art. 257 SchKG : l'office des faillites d'Entremont en concluant a ce qu'il JAEGER, Komm. Anm. 5 hiezu) und dass, wenn auch dem fUt prononce : Konkursamte das Recht zustand, bis 6 Uhr abends des qu'il n'existe pas d'etat de collocation regl~lier dans 23. Juni 1913 die noch nicht rechtskräftigen Steigerungs- la faillite Edouard Nicollier ;