18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N0 4. 19 Gläubigerversammlung und rechtskräftiger Erledigung Forderung wäre demnach ein Betrag von 380 Fr. 70 Cts. des Kollokationsverfahrens über die an denselb~n geltend ungedeckt geblieben. gemachten Pfandrechte zuzuwarten. B. - Gegen diese Verteilung erhob die Rekurrentin ~~chwerde mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei In dem Sinne abzuändern, dass ihre Forderung von 4. Entscheid vom 28. Januar 1914 i. S. Baugenossenschaft 234 Fr. 80 Cts. vollständige Deckung erhalte. Sie machte Eigenheim. folgendes geltend: Der Erlös der Steigerung vom 1. Au- gust 1913 sei ihr zuzuteilen, soweit er nicht zur Dek- Art. 125 Abs. 3 SchKG: Jedem Gläubiger, für dessen Betrei- kung der Verwertungskosten verwendet werden müsse. bung die zu versteigernde Sache als Pfand- oder Pfändungs- gegenstand haftet, ist eine b es 0 n der e S t e i ger u n g s • Es sei unzulässig, aus dem Ganterlös vorab die Kosten an z e i ge zuzustellen. - Art. 144 Abs. 3 SchKG: Die Kos- von Steigerungsanzeigen, Kollokationsauszügen und ten für Steigerungs anzeigen, die unrichtigerweise an Pfän- Verlustscheinen für die Pfändungsgläubiger zu decken. dungsgläubiger gesandt wurden, denen keine Pfändungs- Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt, indem rechte an den versteigerten Sachen zustanden, dürfen nicht aus deren Erlös gedeckt werden. es die Steigerung vom 1. August 1913 den Pfändungs- gläubigern angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht A. - Die Rekurrentin, die Baugenossenschaft Eigen- vorgeschrieben sei, abgesehen davon, dass die retinierten heim in Neuallschwil, führte gegen Hans Meissen-Meyer- Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden, zum Teil hofer in Neuallschwil für eine Mietzinsforderung auf nachträglich infolge der Erhebung von Drittansprüchen Grund einer am 7. und 9. Mai 1913 vom Betreibungsamt wieder aus der Pfändung gefallen seien. Binningen aufgenommenen Retentionsurkunde die Be- Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft treibung durch. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 30. Dezember in dieser Betreibung NO 6630 die .retinierten Gegenstände 1913 teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, am 1. August 1913 für 279 Fr. 30 Cts. versteigert. Vor den Kollokationsplan im Sinne der Erwägungen abzuän- und nach der Aufnahme der Retentionsurkunde waren dern. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : in andern Betreibungen gegen denselben Schuldner Pfän- Wie die Rekurrentin ausführe, dürften vom Ganterlös dungen, zum Teil auf die gleichen, in der Retentionsur- vom 1. August 1913 nur diejenigen Kosten abgezogen kunde verzeichneten Gegenstände vollzogen worden. Am werden. die mit ihrer Betreibung und Verwertung im 4. November 1913 stellte das Betreibungsamt Kolloka- Zusammenhang stünden. Hiezu gehörten aber auch die tionsplan und Verteilungsliste auf. Es berechnete dabei Auslagen für die Steigerungsanzeigen vom 22. und 27. den Gesamterlös aus sämtlichen Betreibungen und zog Juli (richtig 25. und 26. Juli) 1913 im Betrage von 39 Fr. davon u. a. die Kosten von Steigerungsanzeigen an Dagegen seien andere, vor der Aufnahme der Retentions- PfändungsgIäubiger vom 25. und 26. Juli im Betrage urkunde entstandenen oder sonst nicht durch die Be- von 39 Fr., sowie die Kosten der den Pfändungsgläubi- treibung NO 6630 verursachten Kosten, wie diejenigen gern gesandten Kollokationsanzeigen und Verlustscheine von Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die. ab. Den nach dem Kostenabzug bleibenden Restbetrag Pfändungsgläubiger. vom Ganterlös vom 1. August 1913 von 135 Fr. 35 Cts. wies es der Rekurrentin zu. Von deren nicht abzuziehen. Entscheidunsen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. No 4. 21 C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das wertung beteiligt sind, nachdrücklich auf die Steigerung Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei aufmerksam zu machen, da alle diese Gläubiger ein zu erkennen, dass auch die Kosten der Steigerungs- Interesse daran haben, dabei ihre Rechte zu wahren, anzeigen vom 22. und 27. (25. und 26.) Juli 1913 vom sei es, indem sie sich selbst an der Steigerung beteiligen Steigerungserlöse nicht abgezogen werden dürften. Zur oder Dritte zur Beteiligung auffordern, sei es, indem Begründung führt sie folgendes aus: Das Betreibungsamt sie die Vorbereitung zur Steigerung und den Steige- sei nicht verpflichtet gewesen, den Pfändungsgläubigern rungsvorgang überwachen und rechtzeitig prüfen, ob von der Verwertung, die· die Rekurrentin verlangt Veranlassung zu einer Beschwerde vorliege. habe, Kenntnis zu geben. In der Retentionsurkunde Dagegen ist es selbslverständlich, dass nur solchen seien eine ganze Reihe von Gegenständen verzeichnet, betreibenden Gläubigern, denen die zu versteigernden die vorher nicht gepfändet worden oder die nachher Gegenstände als Pfand- oder Pfändungsobjekte wirklich infolge der Erhebung von Drittansprüchen wieder aus verhaftet sind, besondere Steigerungsanzeigen zuges teIlt der Pfändung gefallen seien. Zudem schreibe das Be- werden müssen. Pfändul1gsgläubigern, die keine Pfän- treibungsgesetz nicht vor, dass, wenn ein Pfandgläubiger dungsrechte an den retillierten Gegenständen haben, in einer Betreibung .auf Pfandverwertung das Ver- hatte das Betreibungsamt Binningen somit die Steigerung . wertungsbegehren stelle, die Pfändungsgläubiger hievon nicht besonders anzuzeigen. Wenn es dies trotzdem ge- benachrichtigt werden müssten. tan hat, so dülien deren Kosten nicht zu Ungunsten der Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Rekurrentin aus dem Erlös der Steigerung vom 1. Au- gust 1913 gedeckt werden. Nun hat die Rekurrentin in Erwägung: schon im kantonalen Beschwerdeverfahren die Behaup- Indem Art. 125 Abs. 3 SchKG bestimmt, dass dem t ung aufgestellt, das Betreibungsamt habe auch solchen Gläubiger die Steigerung besonders angezeigt werden Gläubigern Steigerungsanzeigen zugesandt, für die die müsse, will er keineswegs sagen, dass nur der Gläubiger, retinierlen Gegenstände nicht oder nicht mehr gepfändet der die Verwertung verlangt habe, von der Steigerung seien. Hierüber hätte die Vorinstanz ein Beweisverfahren besonders zu benachrichtigen sei. Vielmehr hat die durchführen sollen. Da sie dies nicht getan hat, so ist genannte Vorschrift, gerade wie die analogen Beslim- die Sache, soweit sie noch streitig ist, an die Vorinstanz mungen der Art. 139 und '140 SchKG, den Sinn, dass zurückzuweisen, damit sie die danach nötigen Fest- jedem Gläubiger, für dessen Betreibung die zu ver- stellungen vornehme und sodann im Sinne der angege- steigernde Sache als Pfand- oder Pfändungsgegenstand benenRechtsauffassung neu entscheide. ein Verwertungsobjekt bildet, eine besondere Steiger- ungsanzeige zuzustellen sei (vgl. JAEGER, Komm. Art. Demnach thai ;die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer 125 N. 7, 139 N. 1); denn eine für mehrere Betreibullgen erkannt: verhaftete Sache wird für alle betreibenden Gläubiger, Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissell, dass der }licht bloss für denjenigen, der die Verwertung verlangt Entscheid der Vorinstanz, soweit er die Beschwerde der hat, verwertet und die besondere Steigerungsanzeige hat Rekurrentin gegen den vom Betreibungsamt Binningen gerade auch den Zweck, die Gläubiger, die an der Ver- gemachten Abzug von 39 Fr. für Steigerungsanzeigen EntscheidDDpD der Schuldbetreibunp- und Konkurskammer. N° 5. vom Verwertungserlös in der Betreibung N° 6630 ab- sprache an den im Vertrag vom 13. Juli 1912 aufgeführten weist, aufgehoben und die Sache in dieser Beziehung zu Gegenständen verzichten und diese der Masse freigeben. neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz Alle drei lehnten dies jedoch entschieden ab. Mit Rück- zurückge~esen ~rd. sicht auf den geringen Massenbestand, der zur Deckung der Prozesskosten nicht ausgereicht hätte, beschloss die Versammlung, den Prozess gegen Messerli und Konsorten nicht aufzunehmen und die bezüglichen Rechte nach 5. Entscheid vom aa. Januar 1914 i. S. Art. 260 SchKG den eventuell sich meldenden Gläubigern Erbschaft, Itramer und Genossen. abzutreten. Zur Stellung solcher Abtretungsbegehren war Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG und bereits in der Einladung zur zweiten Gläubigerversamm- der von der Konkursverwaltung auszustellenden Abtre- lung eine Präklusivfrist von zehn Tagen, berechnet von tungsurkunde. Wird der Anspruch. von demjenigen, gegen der Abhaltung der Versammlung an, angesetzt worden. den er sich richtet, nachträglich anerkannt, bevor die Ab- Vor Ablauf dieser Frist verlangten darauf neun Gläubiger, tretungsurkunde ausgehändigt worden ist, so kann die Ab- tretung nicht mehr verlangt werden, sondern fällt der An- worunter die heutigen Rekurrenten - Erbschaft Mathias spruch in die Masse. . Kramer, Hektor Etter, L. Walt, A. Liechti und Ryter & Morand - die Abtretung. A. - Johann Kunz-Sahli in Bümpliz hatte im Frühjahr Inzwischen waren aber drei der Käufer - F. und G. 1912 auf einem von Sägereibesitzer F. Messerli in Bet- Messerli und Marthaler - auf dem Konkursamt erschie- lehem gemieteten Platze ebenda zwei Werkhütten erstellt nen, um die Angelegenheit nochmals zu besprechen, und und darin eine mechanische Bauschreinerei eingerichtet. hatten sich dabei geneigt gezeigt, zuG uns t end er' Im Juli 1912 nahm er auf Bürgschaft des erwähnten M ass e auf ihre Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juli F. Messerli sowie dreier weiterer Garanten - G. Messerli; 1912 zu verzichten. Am 15. Oktober 1913 gaben sie dann Niklaus Marthaler und Christian Baumann - bei der tatsächlich durch ihren Anwalt schriftlich eine dahin- bernischen Kantonalbank ein Darlehen von 10,000 Fr. gehende definitive' Erklärung ab und stellten die im auf und trat dafür durch «Kaufvertrag » vom 13. Juli Besitze des F. Messerli befindlichen Schlüssel dem Kon- 1912 die fraglichen Werkhütten sowie die darin befind- kursamt zur Verfügung. Das Konkursamt Bern-Land lichen Maschinen, Materialien und Werkzeuge den versuchte darauf, den vierten Vindikanten Baumann zu Genannten zu Eigentum ab. Doch sollten die abgetretenen einer gleichen Erklärung zu bewegen; dieser wollte Objekte laut Vertrag ihm auch weiterhin als Mieter zum indessen darauf nicht eintreten. Infolgedessen setzte ihm Gebrauch überlassen werden. Kurz vor dem 13. Mai 1913 das Amt am 13. November 1913 unter Berufung auf gab dann aber Kunz die Schlüssel zu den Hütten an den Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um gegen Verpächter des Platzes und Mitkäufer F. Messerli ab. die Masse Klage auf 'Anerkennung seiner Ansprache zu Am genannten Tage wurde über ihn der Konkurs eröffnet. erheben, unter Androhung der Verwirkung. Zugleich An der zweiten Gläubigersverammlung vom 4. Oktober richtete es an die Gläubiger, welche die Abtretung ver- 1913 wurde von verschiedenen Seiten an die drei anwe- langt hatten, nachstehende Mitteilung: senden Käufer Gebrüder Messerli und Baumann das « Sie haben nach Art. 260 SchKG im Konkursverfahren Ansinnen gestellt, sie möchten auf ihre Eigentumsan- des Johann Kunz Abtretung des Anfechtungsanspruches