welche sie auf .dieser Forderung bei von vornherein solche VOll 1200 Fr., beide verbürgt durch G. Studers richtiger Kollokation erhalten hätte und auf die sie auch Erben in Erlen und J. Hausammann in Amriswil, und heute noch Anspruch hat. Der nach Abzug desselben unter (! Dienstbarkeiten ) ein \Vasserbezugs- und Leitungsverbleibende Rest der 11,765 Fr. 18 Cts. dagegen ist den recht zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil