Be- Der Rekurs ist demnach dahin begründet zu erklären, trag deren Forderungen überstiege, was u~bestrit~ener­ dass das Konkursamt Luzern angewiesen wird, die angemassen nicht der Fall ist. Dagegen steht die Art, m der fochtene Verteilung nach Massgabe der oben entwickelten das Konkursamt das nach Deckung der Konkurskosten Grundsätze abzuändern. und der Gläubiger der vorgehenden Klassen noch verbleibende Liquidationsbetreffnis von 11,765 Fr. 18 Cts. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer unter die Prozessparteien verteilt hat, mit den aus Art. 250 erkannt: Abs.3