Die Kläger ihrerseits haben also nicht ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie leer ausetwa, wie die V orinstanz meint, nur Anspruch auf den Betrag, welcher ihnen bei von vornherein richtiger Kol- * Ges.-Ausg. 25 I S. 380 E. 3, 516, 552 f. A8 40 1Il- 1914 13 180 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 32. 181 gegangen wären, nicht angefochten haben, könnten sie Rekurrenten im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen auf eine Dividende nur dann Anspruch erheben, wenn der zuzuweisen.