Richtig ist ~n dem.. letzund dt-mjenigen, auf welchen er nach dem ursprünglichen teren nur soviel, dass den übrigen GläubIgern funfter unrichtigen Plane Anspruch gehabt hätte, dagegen den Klasse nichts zugewiesen worden ist. Denn da diese den Klägern zukomm t. Die Kläger ihrerseits haben also nicht ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie leer ausetwa, wie die V orinstanz meint, nur Anspruch auf den Betrag, welcher ihnen bei von vornherein richtiger Kol- * Ges.-Ausg.