Das 2. - Aus dem Gesagten folgt, dass zwar dem Hauptbe- Urteil wirkt also fürs erste nur zu Gunsten der klagenden gehren der Rekurrenten, es sei ihnen das ganze Betreffnis Gläubiger; den anderen kommt es nur insoweit zu gut, von 11,765 Fr. 18 Cts., welches der Kollokationsbeklagten als der Betrag, um den die Dividende des Kollokationsbe- und heutigen Rekursgegnerin Frau Osswald nac~ de~ urklagten dadurch reduziert wiia, die Forderungen der kla- sprünglichen Kollokationsplan auf Rechnung des m vIerter genden Gläubiger übersteigt. Im Verhältnis zwischen den Klasse kollozierten Teils ihrer Forderung zugekommen Klägern und dem.