Er- Betrag reduziert. Der entgegengesetzte Standpunkt, wie sterenfalls hat die Gutheissung der Klage eine für sämt- er von den Rekurrenten zur Begründung ihres ersten liche Gläubiger verbindliche und wirksame Abänderung Beschwerdebegehrens vertreten wird, ist vom Bundesgedes Kollokationsplanes ,zur Folge, d. h. die Dividende ist richt bereits in einer Reihe von Entscheiden als unfür alle auf Grund des gemäss dem Urteil berichtigten richtig verworfen worden (vgl. AS 22 N° 36 Erw. 3, Planes zu berechnen. Letzterenfalls dagegen « dient der Sep.-Ausg. 2 N° 41, 54, 63, '7 N° 46 *, JAEGER, Komm.