Mit andern Worten: Die ge- 1. - Gemäss Art. 250 SchKG ist die Wirkung des im richtliche Unrichtigerklärung der ursprünglichen Kollo- Kollokationsprozesse ergangenen Urteils eine verschie- kation des Beklagten bewirkt nicht etwa, dass dieser nun dene, je nachdem der Kläger mit der Klage die ihm selbst überhaupt leer ausgeht, sondern nur, dass sich seine im Kollokationsplane angewiesene Stellung oder die Kollo- Dividende auf den ihm von Rechts wegen zukommenden kation eines Mit g I ä u b i ger s angefochten hat. Er- Betrag reduziert.