führer kein Vorrecht geltend· machen, weIl dessen Frel- Der hiernach noch verbleibende Rest des Erlöses von werden nicht ihrer Prozessdiligenz, sondern lediglich dem 11,765 Fr. 18 Cts. wurde unter die Prozessparteien Umstande zu verdanken sei, dass jene anderen Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen von 41,000 Fr., nicht prozessiert und es bei dem gänzlichen Verluste ihrer 27,603 Fr. 94 Cts. und 7095 Fr. 13 Cts. verteilt und dem- Ansprachen hätten bewendet sein lassen. und Konkurskammer.