Danach sollten aus dem Liquidationsergebnisse welcher den übrigen Gläubigern fünfter Klasse durch ihr zunächst die Konkurskosten und die Forderungen der passives Verhalten entgehe, könnten di~ Beschwerd~­ Gläubiger erster bis dritter Klasse gedeckt werden. führer kein Vorrecht geltend· machen, weIl dessen Frel- Der hiernach noch verbleibende Rest des Erlöses von werden nicht ihrer Prozessdiligenz, sondern lediglich dem 11,765 Fr. 18 Cts.