der Frau Osswald durch das Urteil nicht herabgesetzt, Gestützt hierauf legte das Konkursamt Luzern am sondern lediglich in dieselbe Klasse mit denjenigen der 20. Februar 1914 die Schlussrechnung und Verteilungs- Beschwerdeführer versetzt worden sei. Auf den Betrag, liste auf. Danach sollten aus dem Liquidationsergebnisse welcher den übrigen Gläubigern fünfter Klasse durch ihr zunächst die Konkurskosten und die Forderungen der passives Verhalten entgehe, könnten di~ Beschwerd~­ Gläubiger erster bis dritter Klasse gedeckt werden.